OGH 4Nd508/88 (RS0046312)

OGH4Nd508/8831.8.2022

Rechtssatz

Eine Delegierung kommt nur so lange in Frage, als noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig beendet ist.

Normen

JN §31 I

4 Nd 508/88OGH08.09.1988
8 Nc 28/09yOGH27.01.2010

Vgl auch; Beisatz: § 31 JN setzt schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraus. (T1)<br/>Beis: Hier: Zurückweisung eines Antrags, der auf Delegierung eines bereits rechtskräftig aufgehobenen Konkursverfahrens gerichtet war. (T2)

10 Nc 6/13hOGH24.04.2013

nur: Eine Delegierung kommt nur so lange in Frage, als noch eine Entscheidung zu fällen ist. (T3); Beis wie T1

10 Nc 17/18hOGH18.09.2018

Auch; Beis wie T1

10 Nc 50/19pOGH07.01.2020
1 Ob 199/20aOGH27.11.2020
2 Nc 5/22sOGH09.02.2022
4 Nc 24/22zOGH31.08.2022

nur: Eine Delegierung kommt nur so lange in Frage, als noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880908_OGH0002_0040ND00508_8800000_001