Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der D*****gesellschaft mbH wurde mit Beschluss vom 14. 2. 2008 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom 24. 3. 2008, rechtskräftig seit 8. 4. 2009, gemäß § 166 KO aufgehoben.
Die frühere Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 6. 8. 2009, daher nach Aufhebung des Konkurses, die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten. Dieser Antrag war, weil § 31 JN schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraussetzt, als unzulässig zurückzuweisen.
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