OGH 10Nc17/18h

OGH10Nc17/18h18.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, durch die Hofrätin Dr. Fichtenau und durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers A*****, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Delegierungsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0100NC00017.18H.0918.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit seiner Eingabe vom 11. 9. 2018 erstattete der Antragsteller „Meldung“ gegen eine rechtswidrige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht. Dem Antragsteller sei von der Pensionsversicherungsanstalt rechtswidrig eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Der Antragsteller gibt bekannt, dass er sich „wieder beim AMS melden können“ wolle.

2. Der Antragsteller beantragt die Delegierung der „beiliegenden“ Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Eine Geschäftszahl wird nicht angegeben.

3. Eine Registerabfrage zum 14. 9. 2018 ergab, dass kein Verfahren des Antragstellers beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht anhängig ist. Anhängig war das Verfahren 32 Cgs 15/16v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, in dem der Antragsteller seine damals gegen die Pensionsversicherungsanstalt erhobene Klage wegen Berufsunfähigkeitspension am 23. 5. 2016 zurückzog, sodass dieses Verfahren beendet ist.

4. Eine Delegierung kommt jedoch nur so lange in Frage, als noch eine Entscheidung zu fällen ist; § 31 JN setzt also schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraus (RIS-Justiz RS0046312; 10 Nd 6/13h mwH).

Der Delegierungsantrag ist daher ohne weitere Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte