OGH 4Ob580/87 (RS0069759)

OGH4Ob580/8724.10.2022

Rechtssatz

Gemeinsames Wirtschaften als Merkmal des "gemeinsamen Haushaltes" setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden; bei großen Einkommensunterschieden oder Altersunterschieden schließt aber den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts dazu beiträgt, die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht aus.

Normen

MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

4 Ob 580/87OGH17.11.1987
3 Ob 117/95OGH13.03.1996
1 Ob 333/97wOGH24.02.1998
9 Ob 220/98pOGH21.10.1998

Beisatz: Hier: Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern. (T1)

8 Ob 65/02wOGH28.03.2002

Beis wie T1

3 Ob 15/08iOGH10.04.2008

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gemeinsamer Haushalt zwischen Großmutter und volljährigem Enkel verneint (räumlich getrennter Wohnbereich; keine gegenseitige Betreuung). (T2)

7 Ob 137/13tOGH04.09.2013
6 Ob 197/17iOGH21.11.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Keine vollständige räumliche Trennung zwischen den jeweiligen Wohnbereichen; der verstorbene Mieter, sein Sohn und dessen Lebensge­fährtin führten „einen Haushalt zu dritt“. (T3)

8 Ob 118/22vOGH24.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_007