Rechtssatz
Gemeinsames Wirtschaften als Merkmal des "gemeinsamen Haushaltes" setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden; bei großen Einkommensunterschieden oder Altersunterschieden schließt aber den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts dazu beiträgt, die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht aus.
9 Ob 220/98p | OGH | 21.10.1998 |
Beisatz: Hier: Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern. (T1) |
3 Ob 15/08i | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gemeinsamer Haushalt zwischen Großmutter und volljährigem Enkel verneint (räumlich getrennter Wohnbereich; keine gegenseitige Betreuung). (T2) |
6 Ob 197/17i | OGH | 21.11.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine vollständige räumliche Trennung zwischen den jeweiligen Wohnbereichen; der verstorbene Mieter, sein Sohn und dessen Lebensgefährtin führten „einen Haushalt zu dritt“. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_007
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