OGH 10Os184/83 (RS0089283)

OGH10Os184/8323.11.2022

Rechtssatz

Absicht ist von Wissentlichkeit streng zu trennen: ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, dass es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolges als gewiss voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt - dieser kann ihm vielmehr ohneweiteres gleichgültig oder sogar unerwünscht sein -, ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, dass sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre.

Normen

StGB §5 Abs2 C
StGB §5 Abs3 D

10 Os 184/83OGH10.07.1984
13 Os 84/85OGH04.07.1985

Vgl auch; nur: ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, daß sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre. (T1) Beisatz: Kalkulationsgenauigkeit des Täters in Hinsicht auf den Erfolg unerheblich. (T2)

15 Os 71/88OGH28.06.1988
14 Os 33/89OGH22.11.1989

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus der Konstatierung eines absichtlichen Handelns ergibt sich nicht ohne weiters implizite auch die Feststellung des Wissens um den Mißbrauch der eingeräumten Befugnis (§ 153 StGB). (T3)

12 Os 185/08kOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Das konstatierte Wissen des Täters, dass das Tatopfer die Nachricht in der Folge vom Anrufbeantworter abhört, impliziert keineswegs, dass es dem Täter auf die Kenntnisnahme der geäußerten Drohung durch das Tatopfer geradezu angekommen wäre (gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB). (T4)

13 Os 101/22kOGH23.11.2022

Vgl; Beisatz: Absichtlichkeit und Wissentlichkeit schließen einander – bezogen auf denselben Umstand oder Erfolg – aber auch nicht aus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0100OS00184_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)