Normen
10 Os 184/83 | OGH | 10.07.1984 |
13 Os 84/85 | OGH | 04.07.1985 |
Vgl auch; nur: ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, daß sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre. (T1) Beisatz: Kalkulationsgenauigkeit des Täters in Hinsicht auf den Erfolg unerheblich. (T2) |
15 Os 71/88 | OGH | 28.06.1988 |
14 Os 33/89 | OGH | 22.11.1989 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus der Konstatierung eines absichtlichen Handelns ergibt sich nicht ohne weiters implizite auch die Feststellung des Wissens um den Mißbrauch der eingeräumten Befugnis (§ 153 StGB). (T3) |
12 Os 185/08k | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Das konstatierte Wissen des Täters, dass das Tatopfer die Nachricht in der Folge vom Anrufbeantworter abhört, impliziert keineswegs, dass es dem Täter auf die Kenntnisnahme der geäußerten Drohung durch das Tatopfer geradezu angekommen wäre (gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB). (T4) |
13 Os 101/22k | OGH | 23.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Absichtlichkeit und Wissentlichkeit schließen einander – bezogen auf denselben Umstand oder Erfolg – aber auch nicht aus. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0100OS00184_8300000_002
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