1 Ob 676/83 | OGH | 29.06.1983 |
Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152 |
7 Ob 2229/96m | OGH | 18.09.1996 |
nur: Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. (T1) <br/>Beisatz: Damit, daß von einem auf einem Großparkplatz für Lkw-Züge abgestellten Anhänger, dessen Ladegut nur durch eine Plache abgesichert ist, wobei ein beladener Zustand durch die zollamtliche Plombierung leicht erkennbar ist, zur Nachtzeit Ladegut durch Aufschneiden der Plache leicht gestohlen werden kann, muss der Frachtführer rechnen. Ein unter besonders ungewöhnlichen Bedingungen verübter Diebstahl liegt daher nicht vor. (T2) |
7 Ob 150/21s | OGH | 26.01.2022 |
nur T1; Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T3) |
7 Ob 115/22w | OGH | 09.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verlust nach abredewidriger Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00676_8300000_002
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