OGH 10Os102/80 (RS0090346)

OGH10Os102/8029.9.2022

Rechtssatz

Ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden.

Normen

StGB §12 Bc
FinStrG §11

10 Os 102/80OGH14.10.1980
12 Os 77/81OGH08.10.1981

Vgl auch; Beisatz: Zusicherung einer erst nach der Ausführung der Tat zu leistenden Hilfe als spezieller Fall der psychischen Beihilfe. (T1)

13 Os 179/01OGH17.04.2002

Auch; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB). (T2)

12 Os 23/13vOGH07.03.2013
14 Os 167/13kOGH28.01.2014

Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB enthält keinen überschießenden Vorsatz, weshalb ein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens nicht in Betracht kommt. (T3)

14 Ns 12/15yOGH28.04.2015

Beis wie T2

14 Os 27/15zOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T1

11 Os 146/15bOGH20.11.2015
14 Os 78/16OGH24.01.2017
15 Os 92/17vOGH13.12.2017

Beis wie T3

13 Os 118/18dOGH13.03.2019

Beisatz: Ist der tatbestandsmäßige Erfolg - und damit Deliktsvollendeung - nicht eingetreten, kommt als (kausaler, vollendeter und damit strafbarer) sonstiger Beitrag nur ein Verhalten in Betracht, das vor oder während der Ausführung durch den unmittelbaren Täter gesetzt wurde. (T4)

13 Os 20/20wOGH16.09.2020
12 Os 100/22fOGH29.09.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0100OS00102_8000000_003