OGH 14Os27/15z

OGH14Os27/15z28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bojan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2014, GZ 054 Hv 129/14f‑170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00027.15Z.0428.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bojan S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der abgesondert Verurteilten Vladan V***** und Ratko R*****, die im Juni 2014 mittels eines nicht widerrechtlich erlangten Schlüssels in eine Wohnhausanlage und einen Fahrradabstellraum eindrangen und mehreren im Urteil teils namentlich genannten, teils unbekannten Personen ein Damenfahrrad samt Kindersitz und Bügelschloss und drei Mountainbikes (A) sowie am 1. Juli 2014 fünf im Urteil namentlich genannten Personen zwei Bohrmaschinen, diverses Werkzeug, ein Snowboard, zwei DVD-Player, einen Subwoofer und weitere Wertgegenstände durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der Schlösser von Kellereingangstüren und Kellerabteilen (B), mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahmen, beigetragen, indem er die unmittelbaren Täter (zu A) zum Tatort transportierte und diesen (zu A und B) vor den Taten die Abholung vom Tatort, den Abtransport der gestohlenen Waren und deren Ankauf zusagte, die Genannten sodann tatsächlich vom Tatort abholte, die Diebsbeute in sein Fahrzeug verlud und im Wissen über deren Herkunft ankaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Standpunkt der Mängelrüge sind die Feststellungen, nach denen der Beschwerdeführer (zum Schuldspruch B) mit auf die Leistung eines Beitrags zu durch Einbruch begangenen Diebstählen gerichtetem Vorsatz handelte, weder unvollständig (Z 5 zweiter Fall) noch offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet.

Der unsubstantiierten Beschwerdebehauptung zuwider haben die abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter gar nicht ausgesagt, Bojan S***** konkret über die Verwendung eines (nicht widerrechtlich erlangten) Schlüssels bei den dem Schuldspruch A zugrunde liegenden Taten unterrichtet zu haben, sondern bloß ausdrücklich dessen Kenntnis von den geplanten Diebstählen, Ratko R***** auch sein Wissen um die Begehung durch Einbruch bestätigt (vgl dazu US 6 ff). Demzufolge waren die Tatrichter auch nicht verpflichtet, sich im Zusammenhang mit ihrer Überzeugung vom Vorliegen der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB (Schuldspruch B) mit den als übergangen reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Angaben auseinander zu setzen, aus denen ‑ wie die Beschwerde betont ‑ nicht hervorgeht, dass eine Information des Beschwerdeführers über die geänderte Vorgangsweise bei den vom Schuldspruch B umfassten Diebstählen (nunmehr durch Einbruch und nicht unter Verwendung des von Ratko R***** einbehaltenen Schlüssels) erfolgte.

Die Ableitung der kritisierten Urteilsannahmen aus allgemeiner Lebenserfahrung in Zusammenhang mit den (mit Wissen des Angeklagten) geplanten Diebstählen von werthaltigen Gegenständen aus Gebäuden und der ‑ den Beschwerdeführer wie dargelegt in diese Richtung belastenden ‑ Angaben des abgesondert Verurteilten Ratko R***** (US 9) begegnet unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken.

Indem die Rüge einwendet, die Aussage des Letztgenannten sei zur Fundierung einer diesbezüglichen Täterintention nicht geeignet, geht sie prozessordnungswidrig nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus und macht solcherart keinen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern bekämpft bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die

Subsumtionsrüge (Z 10) strebt

mit der Behauptung, das inkriminierte Täterverhalten habe nach den Feststellungen darin bestanden, die gestohlenen Gegenstände nach Vollendung der Diebstähle durch die unmittelbaren Täter zu übernehmen und „beiseite zu schaffen“, womit „kein Beitrag zur Ursprungstat“ vorliege, eine Subsumtion der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten nach „§ 164 StGB“ an.

Sie verfehlt mit diesem Vorbringen einerseits (zum Schuldspruch A) den in den

Sachverhaltsannahmen der Tatrichter gelegenen

Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581), indem sie die Feststellungen ignoriert, nach denen Bojan S***** die unmittelbaren Täter im Wissen um deren Tatplan auch zum Tatort chauffierte (US 2 und 4), und leitet andererseits nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz

RS0116565; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), aus welchem Grund die (zum Schuldspruch A) mit der Beförderung der Täter zum Tatort und (zu beiden Schuldsprüchen) mit der vor Tatbegehung (mit entsprechendem Vorsatz) deklarierten Bereitschaft, auch zur Abholung, zur Übernahme der Diebsbeute und deren Ankauf zur Verfügung zu stehen, konstatierten ‑ tatkausalen (US 8) ‑ Handlungen des Beschwerdeführers (US 2, 4 f) zur Begründung physischer und psychischer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB nicht ausreichend sein sollten (vgl dazu RIS-Justiz RS0090384,

RS0090488

, RS0090397,

RS0090346 [T1]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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