Rechtssatz
Ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden.
12 Os 77/81 | OGH | 08.10.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Zusicherung einer erst nach der Ausführung der Tat zu leistenden Hilfe als spezieller Fall der psychischen Beihilfe. (T1) |
13 Os 179/01 | OGH | 17.04.2002 |
Auch; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB). (T2) |
12 Os 23/13v | OGH | 07.03.2013 |
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14 Os 167/13k | OGH | 28.01.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB enthält keinen überschießenden Vorsatz, weshalb ein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens nicht in Betracht kommt. (T3) |
13 Os 118/18d | OGH | 13.03.2019 |
Beisatz: Ist der tatbestandsmäßige Erfolg - und damit Deliktsvollendeung - nicht eingetreten, kommt als (kausaler, vollendeter und damit strafbarer) sonstiger Beitrag nur ein Verhalten in Betracht, das vor oder während der Ausführung durch den unmittelbaren Täter gesetzt wurde. (T4) |
14 Os 65/24a | OGH | 03.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0100OS00102_8000000_003
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