OGH 10Os66/85 (RS0090397)

OGH10Os66/8530.7.1985

Rechtssatz

Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 (allenfalls auch Abs 2 und Abs 3) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde.

Normen

StGB §12 Bc
StGB §127 E
StGB §156
StGB §164

10 Os 66/85OGH30.07.1985

Veröff: SSt 56/51

14 Os 122/92OGH10.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Nicht Hehlerei, sondern ausschließlich Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an der Vortat ist auch dann gegeben, wenn die Unterstützung erst nach Abschluss der Vortat, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem (unmittelbaren) Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T1)

11 Os 47/94OGH10.05.1994

Vgl; Beisatz: Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute (vgl US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. (T2)

14 Os 167/13kOGH28.01.2014

Vgl; Beisatz: Nach Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter kann durch Mitwirkung an der Verwertung der inkriminierten Vermögensbestandteile nur ein sogenanntes Anschlussdelikt verwirklicht werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 156 StGB. (T4)

14 Os 27/15zOGH28.04.2015

Auch

15 Os 92/17vOGH13.12.2017

Auch; Beis wie T4

13 Os 117/17fOGH06.12.2017

Auch

14 Os 8/20pOGH17.03.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850730_OGH0002_0100OS00066_8500000_001

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