OGH 2Ob51/80 (RS0062537)

OGH2Ob51/8024.8.2022

Rechtssatz

Der Haftungszeitraum und damit auch der Aufgabenbereich des Frachtführers endet, sobald dem annahmebereiten Empfänger die Möglichkeit des Zugriffes auf das Gut eingeräumt ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn das beladene Transportfahrzeug den vom Absender oder vom Empfänger bestimmten Abladeort erreicht hat und die Ladeflächen zugänglich gemacht worden sind. Je nach der getroffenen Vereinbarung kann bei einer Zustellung von Gütern zu einem Haus die Ablieferung an der Hauseinfahrt oder auch beim Haus selbst vorgesehen sein. Im ersteren Fall gehört der Transport des Gutes von der Straße zur Garage in den Risikobereich des Empfängers, im zweiten Fall gehört auch die Zustellung zur Garage noch zu den Aufgaben des Frachtführers.

Auto

 

Normen

CMR Art 17
HGB §429

2 Ob 51/80OGH20.05.1980
6 Ob 790/81OGH04.11.1981

Auch; Veröff: SZ 54/160 = EvBl 1982/45 S 160 = JBl 1984,88

2 Ob 637/84OGH18.12.1984

Auch; Veröff: ZVR 1985/145 S 276

6 Ob 215/02iOGH12.09.2002

Auch; Beisatz: Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportgutes an den annahmebereiten Empfänger, dem die Gewahrsame eingeräumt wird. (T1)

2 Ob 271/05zOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Entscheidend für die Beendigung des Obhutszeitraumes des Frachtführers war demnach, ab welchem Zeitpunkt dem empfangsbereiten Kläger bzw dem von ihm mit der Entladung beauftragten Dritten am letztlich genehmigten Abladeort die Ladefläche des beladenen Transportfahrzeuges zum Zwecke der Entladung zugänglich war. (T2)

7 Ob 160/17fOGH18.10.2017

Auch

7 Ob 32/20mOGH25.11.2020

Auch; Beisatz: Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. (T3)<br/>

7 Ob 126/22pOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Bestellbetrug ‑ kein Verlust während des Obhutszeitraums. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800520_OGH0002_0020OB00051_8000000_001

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