OGH 5Ob630/79 (RS0010869)

OGH5Ob630/7924.8.2022

Rechtssatz

Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. Für einen ordentlichen Kaufmann ( § 347 HGB ) besteht die Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung.

Normen

ABGB §367 A
ABGB §367 B
ABGB §367 E

5 Ob 630/79OGH13.11.1979

JBl 1980,589

7 Ob 634/92OGH10.12.1992

nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung<br/>gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. (T1)

3 Ob 535/93OGH29.09.1993

Auch; Beisatz: leichte Fahrlässigkeit befolgt. (T2) Veröff: SZ 66/120

3 Ob 61/05zOGH20.10.2005

nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. (T3); Beisatz: Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T4)

4 Ob 4/18vOGH23.01.2018

Auch; Beis wie T4

7 Ob 99/22tOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00630_7900000_001

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