OGH 1Ob660/79; 1Ob614/93; 3Ob121/04x; 4Ob218/13g; 9Ob2/17k; 6Ob112/22x (RS0034205)

OGH1Ob660/79; 1Ob614/93; 3Ob121/04x; 4Ob218/13g; 9Ob2/17k; 6Ob112/22x18.11.2022

Rechtssatz

Für die kurze Verjährungszeit ist allein die Aufzählung der konkreten Forderung im Gesetz maßgebend.

Normen

ABGB §1486

1 Ob 660/79OGH13.07.1979

Veröff: SZ 52/117

1 Ob 614/93OGH19.04.1994
3 Ob 121/04xOGH16.02.2005

Vgl aber; Beisatz: Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist wohl taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist nach herrschender Ansicht aber nicht ausgeschlossen (9 ObA 157/98y = SZ 71/205 mwN; M. Bydlinski in Rummel³ § 1486 ABGB Rz 1). (T1)

4 Ob 218/13gOGH25.03.2014

Vgl aber; Beis wie T1

9 Ob 2/17kOGH28.02.2017

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung besteht darüber hinaus die Tendenz, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich vertraglicher Erfüllungsansprüche hinaus auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (jüngst etwa 10 Ob 62/16i mwN). (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/28

6 Ob 112/22xOGH18.11.2022

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die für die erfolgte Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog unterfallen der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790713_OGH0002_0010OB00660_7900000_005