Rechtssatz
Der Nachlass existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben.
5 Ob 578/83 | OGH | 19.04.1983 |
Auch |
1 Ob 510/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beisatz: Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung Subjekt der mit dessen Tod nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. (T1) Veröff: SZ 68/193 |
5 Ob 543/95 | OGH | 27.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Ruhender Nachlass. (T2) Veröff: SZ 69/193 |
1 Ob 341/99z | OGH | 25.05.2000 |
Auch; Beisatz: Der Nachlass ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. (T3); Veröff: SZ 73/87 |
5 Ob 14/01x | OGH | 27.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder behauptet wird (§ 179 Abs 1 letzter Satz AußStrG). (T4); Beisatz: Die Bestellung eines Kurators (Kollisionskurators) für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen. (T5) |
3 Ob 77/04a | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Der Nachlass ist bis zur Einantwortung zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. (T6) |
2 Ob 166/12v | OGH | 20.09.2012 |
Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4 nur: Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung. (T7) |
5 Ob 88/21h | OGH | 04.11.2021 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/98 |
Dokumentnummer
JJR_19780727_OGH0002_0030OB00085_7800000_003
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