OGH 6Ob804/77 (RS0070984)

OGH6Ob804/7717.10.2022

Rechtssatz

Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. Wenn aber lediglich die Verpflichtung zur Verschaffung eines Gehrechtes und Fahrtrechtes behauptet wird, hindert auch ein solches anhängiges Streitverfahren die Verhandlung und Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung des Notweges nicht.

Normen

NWG §1

6 Ob 804/77OGH02.03.1978
1 Ob 40/86OGH16.12.1986

nur: Wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will, ist die Einräumung des Notweges unzulässig. (T1)

2 Ob 514/89OGH28.02.1989

nur T1; Beisatz: Nur bei Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechtes besteht keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges. (T2)

4 Ob 547/91OGH24.09.1991

Vgl; nur T1; Veröff: RZ 1992/93 S 289

7 Ob 552/94OGH29.06.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/119

3 Ob 278/06pOGH29.03.2007

Vgl; Beisatz: Nur das Bestehen einer (gleichwertigen) Wegedienstbarkeit schließt die Einräumung eines Notwegs aus, nicht aber die Behauptung, der Antragsteller könne sich ein solches Recht verschaffen. (T3); Veröff: SZ 2007/52

8 Ob 15/08aOGH03.04.2008

Vgl; Beisatz: Dass der Antragstellerin hier zwar kein Notweg, aber eine Wegdienstbarkeit zusteht, hindert die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Notwegs deshalb nicht, weil der Antrag der Antragstellerin inhaltlich eine Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs durch Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit anstrebt. (T4)

1 Ob 62/22gOGH18.05.2022

Auch

6 Ob 169/22dOGH17.10.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19780302_OGH0002_0060OB00804_7700000_001