OGH 4Ob527/77 (RS0007032)

OGH4Ob527/7717.8.2022

Rechtssatz

Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.

Normen

AußStrG §12
AußStrG 2005 §37
AußStrG 2005 §38
AußStrG 2005 §43

4 Ob 527/77OGH18.10.1977

Veröff: MietSlg 29621

9 Ob 97/98zOGH15.04.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Umbestellung eines Sachwalters. (T1)

5 Ob 263/98gOGH27.10.1998

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert. (T2)

6 Ob 85/01wOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung. (T3); Veröff: SZ 74/92

10 ObS 193/02hOGH18.06.2002

Auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Sachwalterschaft. (T4)

6 Ob 289/02xOGH12.12.2002
9 Ob 30/04hOGH31.03.2004

Auch; Beis wie T1

9 Ob 143/04aOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T2 nur: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. (T5)

6 Ob 282/08aOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Firmenbuch; Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB. (T6); Beisatz: § 38 AußStrG enthält das Erfordernis der Zustellung. § 43 AußStrG regelt sodann die „Wirksamkeit" von Beschlüssen im Sinne deren „Maßgeblichkeit". Wesentlich ist, dass im Zivilverfahren der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, sich niemals nach der Zustellung an die Parteien richtet, sondern regelmäßig vor der Zustellung liegt. Im Streitverfahren ist dies in der Regel der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Im Außerstreitverfahren, wo eine mündliche Verhandlung in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 18 AußStrG), ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Dies ist dahin zu präzisieren, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, ab dem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist. (T7)

6 Ob 244/11tOGH12.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Privatstiftungsrecht. (T8); Beis wie T3; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T9)

6 Ob 137/14mOGH15.12.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/126

10 Nc 13/22aOGH17.08.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im Falle der Entscheidung über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 2 JN ist daher der Zeitpunkt der Beschlussfassung des übergeordneten Gerichts (hier des OGH) der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00527_7700000_001