Rechtssatz
Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen Schaden zweimal ersetzt bekäme, wenn nämlich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten nicht einwenden könnte, ferner darin, zu verhindern, dass der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen.
8 Ob 90/77 | OGH | 15.06.1977 |
Veröff: ZVR 1978/81 S 119 |
2 Ob 236/78 | OGH | 27.02.1979 |
nur: Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, daß der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen. (T1) |
2 Ob 65/79 | OGH | 12.06.1979 |
Veröff: VersRdSch 1980,178 |
2 Ob 10/84 | OGH | 27.03.1984 |
Beisatz: Auf Grund einer Krankenzusatzversicherung gemäß § 9 Abs 2 GSKVG 1971 erbrachte Leistungen werden von der Legalzession erfasst. (T2) |
2 Ob 63/06p | OGH | 06.04.2006 |
Auch; Beisatz: Die gesetzliche Wirkung der Legalzession des § 332 ASVG (§ 190 GSVG) trifft keine Unterscheidung, aufgrund welcher Verschuldensqualität des Schädigers dem Geschädigten dieser Anspruch zusteht; die Legalzession ist auch unabhängig von einem tatsächlich ausgeübten Regressrecht. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/56 |
2 Ob 67/20x | OGH | 06.08.2020 |
Beisatz: Hier: Daher Kongruenz notwendig. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/69 |
2 Ob 145/22w | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0080OB00079_7700000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)