OGH 8Ob67/83

OGH8Ob67/8322.9.1983

SZ 56/137

Normen

ABGB §1325
ASVG §332
EKHG §13 Z2
ABGB §1325
ASVG §332
EKHG §13 Z2

 

Spruch:

Bei der Berechnung des dem Legalzessionar zustehenden Deckungsfonds sind dem Geschädigten entgangene, Leistungen während vieler Jahre berücksichtigende Sonderzahlungen wie Treueprämien nicht allein im Zeitpunkt ihres Anfalles zu berücksichtigen, sondern auf einen längeren Zeitraum umzulegen

OGH 22. 9. 1983, 8 Ob 67/83 (LGZ Wien 42 R 803/82; BG Innere Stadt Wien 37 C 36/81)

Text

Stefan Z, ein Bediensteter der klagenden Stadt Wien wurde am 13. 7. 1973 in Wien bei einem von Lazar H als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen N 536.332 verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Stefan Z wurde infolge der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen dienstunfähig; er wurde mit Wirksamkeit vom 31. 10. 1973 in den Ruhestand versetzt. Er erhält von der Klägerin nach den Bestimmungen des Wiener UFG eine Versehrtenrente. Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. 2. 1976, 36 Cg 711/76-2, wurde ua. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des bezüglich des PKWs mit dem Kennzeichen N 536.332 bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall des Stefan Z vom 13. 7. 1973 entsteht, jedoch nur insoweit, als dieser Schaden in den Schadenersatzansprüchen des Stefan Z gegen die Beklagte ohne den Rechtsübergang nach § 30 UFG Deckung findet.

Stefan Z hätte mit 30. 9. 1978 sein Pensionsalter erreicht und hätte, wenn er erst mit diesem Zeitpunkt pensioniert worden wäre, von der Klägerin eine Remuneration in der Höhe von 16 081.02 S erhalten; infolge seiner vorzeitigen Pensionierung erhielt er keine Remuneration. Er erlitt ferner infolge der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einen Verlust von 9 985.62 S dadurch, daß die ihm ausbezahlte Treueentschädigung auf Grund der bis zum Unfall erreichten Dienstzeit nur 5 169.06 S betrug, während er bei Pensionierung zum 30. 9. 1978 eine Treueentschädigung von 15 154.68 S erhalten hätte. Stefan Z hätte bei Pensionierung mit 30. 9. 1978 gegen seinen Dienstgeber einen Rechtsanspruch auf Bezahlung von Treueentschädigung und Remuneration in der erwähnten Höhe gehabt.

Die von der Klägerin an Stefan Z ausbezahlte Versehrtenrente betrug im Jahr 1978 monatlich 1 074.73 S, im Jahr 1979 monatlich 1 119.90 S und im Jahr 1980 monatlich 1 166.89 S. Insgesamt leistete die Klägerin an Stefan Z von Oktober 1978 bis Dezember 1980 Versehrtenrenten im Betrag von 31 109.06 S.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 26 066.88 S sA im wesentlichen mit der Begründung, die Stefan Z infolge seiner vorzeitigen Pensionierung entgangenen Beträge an Remuneration und Treueentschädigung stellten einen Verdienstentgang des Verletzten dar, der den von der Klägerin in der Zeit von Oktober 1978 bis Dezember 1980 erbrachten Leistungen an Versehrtenrente sachlich und zeitlich kongruent sei. Im Sinn des § 30 Abs. 1 UFG sei der Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Verdienstentganges auf die Klägerin übergegangen. Bei den dem Verletzten entgangenen Leistungen an Treueentschädigung und Remuneration sei zu berücksichtigen, daß es sich um Entgelte handle, die für treue Dienstleistungen durch Jahre und Jahrzehnte, jedoch nur einmalig ausbezahlt würden. Sie bezögen sich auf einen längeren Zeitraum von Dienstleistungen und müßten daher auch iS einer vernünftigen Auslegung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz auf einen größeren Zeitraum aufgeteilt werden.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß die Klägerin weder die Remuneration noch die höhere Treueentschädigung geleistet habe, sodaß diesbezüglich kein Forderungsübergang stattfinden habe können. Es fehle die sachliche Kongruenz. Mangels Leistungsverpflichtung der Klägerin könne für sie auch keine sachliche Kongruenz bestehen; sie bestehe insbesondere nicht zwischen den dem Verletzten entgangenen Beträgen und den von der Klägerin geleisteten Versehrtenrenten nach dem UFG. Auch die erforderliche zeitliche Kongruenz zwischen den von der Klägerin bezahlten Versehrtenrenten und dem behaupteten Verdienstentgang des Verletzten liege nicht vor.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3 761.55 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 22 305.33 S sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.

Die dem Verletzten entgangenen Beträge an Treueentschädigung und Remuneration seien als Verdienstentgang anzusehen, weil sie jeder Beamte der Klägerin unter den festgestellten Voraussetzungen erhalten hätte. Die sachliche Kongruenz zwischen den Rentenleistungen der Klägerin und dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Verdienstentganges sei somit gegeben. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besage, daß sich der Rechtsübergang nur insoweit vollziehe, als der zivilrechtliche Ersatzanspruch des Verletzten mit der gesetzmäßigen Leistung des Sozialversicherungsträgers zeitlich übereinstimme.

Treueentschädigung und Remuneration seien auf jenes Kalenderjahr zu verteilen, in dem sie zur Auszahlung gelangt wären. Die Klägerin könne daher nur die für die Monate Oktober bis Dezember 1978 an den Verletzten erbrachten Leistungen an Versehrtenrente (zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen) von der Beklagten refundiert verlangen, während für den weiteren Zeitraum bis Ende 1980 kein Deckungsfonds mehr bestehe. Dem Argument, daß hinsichtlich der Treueentschädigung und der Remuneration eine Aufteilung auf einen größeren Zeitraum erfolgen müsse, sei zu entgegnen, daß dies zu einer Auflösung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz führen würde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes iS der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Unter Deckungsfonds verstehe man die kongruenten Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Verdienstentganges des Geschädigten, der wegen eines Unfalls eine Leistung nach dem ASVG oder, wie im vorliegenden Fall, nach den Bestimmungen des UFG erhalte. Stefan Z habe infolge seiner mit dem Unfall verbundenen frühzeitigen Pensionierung einen Bezugsverlust in der Höhe von 26 066.88 S erlitten. Sein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte sei gemäß § 30 Abs. 1 UFG auf die Klägerin bis zur Höhe der erbrachten Leistungen übergegangen. Daß es sich um einen Verdienstentgang des Verletzten handle, unterliege keinem Zweifel. Die sachliche Kongruenz zwischen der von der Klägerin geleisteten Versehrtenrente und dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Verdienstentganges sei zu bejahen. Was hingegen die zeitliche Kongruenz des Verdienstentganges des Verletzten mit den im Zeitraum von Oktober 1978 bis Dezember 1980 von der Klägerin erbrachten Leistungen an Versehrtenrente betreffe, so müsse bei Zuwendungen, die für durch Jahrzehnte geleistete Dienste erbracht, jedoch nur ein einziges Mal ausbezahlt würden, vom strengen Grundsatz der zeitlichen Kongruenz abgegangen werden. Unter diesen Voraussetzungen müsse der Aufteilungszeitraum unter Berücksichtigung der Besonderheit der einmaligen Leistung des Dienstgebers an den Dienstnehmer unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ermittelt werden. Im konkreten Fall stellten Remuneration und Treueentschädigung ein Entgelt, somit ein Arbeitseinkommen dar, welches nur nach Ablauf einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses bezahlt werde. Der Zeitraum, auf den diese beiden Zahlungen als fiktives Einkommen aufzuteilen seien, lasse sich grundsätzlich nicht ermitteln, weil es sich um Leistungen für eine jahrzehntelange Tätigkeit handle. Es müsse daher sinngemäß die Bestimmung des § 273 ZPO herangezogen werden, wonach die Aufteilung der Remuneration und des Treuegeldes auf einen Zeitraum bis Ende 1980 nicht als unangemessen betrachtet werden könne. Es sei somit auch die zeitliche Kongruenz zwischen dem Verdienstentgang des Verletzten und den von der Klägerin erbrachten Rentenleistungen im Zeitraum von Oktober 1978 bis Dezember 1980 gegeben, sodaß der Klägerin der gesamte Klagsbetrag zuzusprechen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 30 Abs. 1 UFG geht, wenn eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen kann, der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Diese Vorschrift entspricht nahezu wörtlich der des § 332 Abs. 1 ASVG und verfolgt den gleichen Zweck. Zu ihrer Auslegung können daher ohne weiteres die von Lehre und Rechtsprechung zu § 332 Abs. 1 ASVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die im § 332 Abs. 1 ASVG angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Verletzten erfaßt, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; siehe dazu Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 401 ff. und die dort angeführte Literatur und Judikatur; SZ 28/150; SZ 44/93; ZVR 1981/189 uva.). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll aber im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Es wird als Voraussetzung des Forderungsüberganges (die im vorliegenden Fall nicht zweifelhafte und daher nicht zu erörternde) persönliche Kongruenz, die sachliche Kongruenz und die zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten verlangt. Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches ident ist; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (siehe dazu Krejci aaO 403; Kunst, Die Beziehung zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 127). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, daß die sachlich kongruenten Sozialversicherungs- und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Der Versicherungsträger, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum erbringt, darf sich den Rückersatz seines Leistungsaufwandes nicht mittels eines an sich sachlich kongruenten Haftpflichtanspruches verschaffen, der für einen anderen Zeitraum besteht (Krejci aaO 407; Kunst aaO 128).

Nach diesen auch für die im § 30 Abs. 1 UFG normierte Legalzession anzuwendenden Kriterien ist der vorliegende Regreßanspruch der Klägerin zu beurteilen.

Was zunächst die Frage der sachlichen Kongruenz betrifft, so ist es nicht zweifelhaft, daß es sich bei der dem Verletzten gegen seinen Dienstgeber zustehenden Remuneration und der Treueentschädigung um ein Erwerbseinkommen handelt, dessen Ersatz er, wenn er in seinem Bezug durch die deliktische Handlung eines Dritten verhindert wurde, vom Schädiger im Rahmen des Verdienstentganges (§ 1325 ABGB bzw. § 13 Z 2 EKHG) verlangen kann. Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenzufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens. Die sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und dem Anspruch des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente ist daher zu bejahen (Kunst aaO 128; Krejci aaO 404). Sie besteht daher auch im vorliegenden Fall zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der ihm entgangenen Remuneration und Treueprämie und dem Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Leistung der Versehrtenrente.

In der Frage der zeitlichen Kongruenz treten Probleme dann auf, wenn infolge der mangelnden Koordinierung zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht in den Leistungsansprüchen des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger und in seinen sachlich kongruenten Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger zeitliche und betragliche Unterschiede bestehen, die dazu führen, daß der eingangs dargestellte Zweck der Legalzession vereitelt wird, weil sich bei strenger Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz für den Sozialversicherungsträger zeitweilig ein ungenügender und zeitweilig ein nicht ausschöpfbarer Deckungsfonds ergäbe. Derartige Fälle wurden in Lehre und Rechtsprechung etwa bezüglich eines Saisonarbeiters mit im Jahresverlauf stark wechselndem Einkommen (ZAS 1968/1 mit Besprechung von Kunst; Krejci aaO 407 f.), im Zusammenhang mit den jährlichen Sonderzahlungen (Krejci aaO 408; Kunst in ZAS 1970, 128; 2 Ob 75, 76/70 ua.) oder in Fällen der Abfindung einer Witwenpension (SZ 34/45) oder einer Versehrtenrente (2 Ob 153/68) durch den Sozialversicherungsträger erörtert. Ihre Lösung läßt sich dahin zusammenfassen, daß in Lehre und Rechtsprechung eine überspitzte Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die zu einem mit dem eingangs dargestellten Zweck der Legalzession nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, abgelehnt wurde. Es entspricht demnach ständiger Rechtsprechung, daß die jährlichen Sonderzahlungen durch Ermittlung eines Monatsdurchschnittes zu berücksichtigen sind (2 Ob 84/72; 2 Ob 42, 43/72; 2 Ob 187/80 ua.). In der Frage des Deckungsfonds für die Abfertigung einer Witwenpension wurde der Standpunkt vertreten, daß eine besondere Prüfung der zeitlichen Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch der Witwe nach § 1327 ABGB nicht erforderlich sei (SZ 34/45) und im Falle der Abfindung einer Versehrtenrente durch den Sozialversicherungsträger ausgeführt, bei der Errechnung des Deckungsfonds sei maßgebend, ob und wie lange ein allfälliger Rentenanspruch des Verletzten nach dem ABGB für die Abfindungssummen Deckung gebe (2 Ob 153/68).

Aus all dem ergibt sich, daß der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz nicht dahin zu verstehen ist, daß nur zeitlich völlig übereinstimmende Schadenersatzansprüche des Verletzten im Rahmen der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehen können, sondern daß der für die zeitliche Kongruenz maßgebliche Vergleichsrahmen den gegebenen Sachzusammenhängen anzupassen (Krejci aaO) und unter Berücksichtigung des eingangs dargestellten Zweckes der Legalzession, der Verhinderung einer ungerechtfertigten Befreiung des Schädigers von seiner Schadenersatzleistung einerseits und einer Bereicherung des Geschädigten andererseits, zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nun bei der Remuneration und Treueentschädigung, die der Verletzte ohne Unfall erhalten hätte, um einmalige Leistungen seines Dienstgebers, die dem Verletzten anläßlich seiner Pensionierung nicht als Entgelt für Dienstleistungen in einem bestimmten Zeitraum, sondern als Anerkennung für jahrzehntelange treue Dienste geleistet worden wäre. Der wirtschaftliche Zweck dieser Leistung liegt eindeutig darin, dem Pensionisten durch eine einmalige Zuwendung den durch seine Pensionierung bedingten Einkommensausfall einigermaßen auszugleichen und ihm den Übergang in einen neuen, durch geringeres Einkommen gekennzeichneten Lebensabschnitt zu erleichtern.

Schon in Ansehung dieses wirtschaftlichen Zweckes der dem Verletzten entgangenen Leistungen verbietet sich die strenge Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die dazu führen müßte, daß dieser dem Verletzten entstandene Verdienstentgang nur als Deckungsfonds für die Klägerin für den Monat, in dem Remuneration und Treueentschädigung an den Verletzten ausbezahlt worden wären, herangezogen werden könnte. Auch die Aufteilung dieses Verdienstentganges auf ein Jahr, wie sie vom Erstgericht vorgenommen wurde, ist nicht gerechtfertigt, weil es sich bei den dem Verletzten entgangenen Zahlungen nicht um ein Entgelt für den Zeitraum eines Jahres (wie etwa bei den jährlichen Sonderzahlungen) handelte und es sich überdies nicht um jährlich wiederkehrende Zahlungen, sondern um eine einmalige Leistung handelt.

Im Hinblick auf den dargestellten Zweck der dem Verletzten entgangenen Remuneration und Treueentschädigung ist es vielmehr gerechtfertigt, diese Beträge bei Ermittlung des Deckungsfonds der Klägerin für die Zeit zu berücksichtigen, die seiner (fiktiven) Pensionierung zum 30. 9. 1978 folgte. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes dieser Leistungen läßt sich eine Aufteilung dieses Verdienstentganges auf einen bestimmten Zeitraum nicht vornehmen, zumal es dem Verletzten freigestanden wäre, in beliebiger Weise über die ihm zustehenden Beträge an Remuneration und Treueentschädigung zu verfügen. Paßt man aber iS obiger Rechtsausführungen den für die zeitliche Kongruenz maßgeblichen Vergleichsrahmen unter Berücksichtigung des Zweckes der Legalzession den gegebenen Sachzusammenhängen an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß dieser Verdienstentgangsanspruch des Verletzten zeitlich so lange einen Deckungsfonds für die von der Klägerin geleistete Versehrtenrente bildet, als die Klägerin derartige Rentenleistungen an den Verletzten zu erbringen hat, weil anders der dargestellte Zweck der Legalzession, die Vermeidung einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers und einer Bereicherung des Verletzten, nicht erreichbar wäre (so im Ergebnis auch 2 Ob 153/68).

Damit erweist sich aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes als rechtlich zutreffend, weil die von der Klägerin nach Entstehen des Anspruches des Verletzten auf Ersatz von Remuneration und Treueentschädigung erbrachten Rentenleistungen der Höhe nach diesen Schadenersatzanspruch des Verletzten übersteigen.

Stichworte