Rechtssatz
Wenn die Partei einen Vertreter hat, ist, soferne nicht Ausnahmen (zB §§ 209, 427 StPO) normiert sind, ausschließlich zu dessen Handen zuzustellen (SSt 31/22).
13 Os 45/77 | OGH | 22.04.1977 |
Veröff: EvBl 1977/254 S 610 |
13 Os 115/79 | OGH | 05.10.1979 |
Beisatz: Rechtswirksame Zustellung nur an den Verteidiger. (T1) |
14 Os 102/98 | OGH | 28.07.1998 |
Auch; Beisatz: Bei einem durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten (Angeklagten) beginnt die 14-tägige Frist für die Grundrechtsbeschwerde nicht schon mit der Zustellung an den Beschuldigten selbst, sondern erst mit jener an den Verteidiger. (T3) |
11 Os 135/14h | OGH | 09.12.2014 |
Beisatz: Die Zustellung an den Angeklagten entfaltet dann keine Rechtswirkungen. (T4)<br/>Beisatz: Nur dann, wenn sich der Angeklagte zum Zeitpunkt deren Einbringens in Haft befindet oder zugleich verhaftet wird, ist gemäß § 213 Abs 3 StPO die Anklageschrift sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; (ausschließlich) in diesem Fall richtet sich die Frist zur Erhebung des Einspruchs nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0130OS00045_7700000_003