OGH 5Ob183/75 (RS0034769)

OGH5Ob183/7520.10.2022

Rechtssatz

Das Grundbuch ist vom Tage der Konkurseröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung über den Eigentümer liegenden Ranges im Sinne des § 13 KO möglich ist.

Normen

ABGB §1500
GBG §20
KO §13
KO §76

5 Ob 183/75OGH14.10.1975

Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S 158 = NZ 1977,118 = JBl 1976,145 mit zustimmender Anmerkung von Bydlinski

2 Ob 687/86OGH13.10.1987

Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401

5 Ob 1071/92OGH27.10.1992
5 Ob 93/93OGH30.08.1994

Beisatz: Ein vom Gemeinschuldner zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die persönliche Fähigkeit hiezu fehlte, überreichter Grundbuchsantrag, dessen Rang sich nach § 29 GBG richtet, ist daher auch dann abzuweisen, wenn die Urkunde und der Geschäftsabschluss zu einer Zeit zustandekamen, in dem seine Fähigkeit dazu noch gegeben war. (T1)

5 Ob 1003/96OGH16.01.1996
6 Ob 509/96OGH23.05.1996
5 Ob 184/00wOGH13.07.2000
5 Ob 65/04aOGH25.05.2004
5 Ob 256/06tOGH28.11.2006

Gegenteilig; Beisatz: Aufgrund der Änderung des § 2 KO durch das IRÄG 1997 (BGBl Nr. 114/1997) tritt die Grundbuchssperre erst mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes folgt. (T2)

7 Ob 114/07aOGH20.06.2007
10 Ob 14/07tOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Wurde bis zum Tag der Konkurseröffnung eine Einverleibung vom Käufer nicht beantragt, so ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgenden Tag an eine solche auch nicht mehr möglich, weil zufolge der in §13 KO normierten Grundbuchssperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. (T3)

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl aber; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/155

5 Ob 94/11aOGH07.07.2011
5 Ob 84/12gOGH23.10.2012

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Beis wie T2

5 Ob 162/22tOGH20.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0050OB00183_7500000_002