OGH 5Ob94/11a

OGH5Ob94/11a7.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M***** M*****, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob ***** Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2011, AZ 46 R 643/10i, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der Antragstellerin aufgrund des Kaufvertrags vom 27. 7. 2006 die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ob den ***** Anteilen an der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft.

Das Rekursgericht wies diesen Antrag über Rekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Verkäuferin ab, weil sich die Antragstellerin für die Einverleibung ihres Eigentumsrechts auf keinen Rang berufen könne, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in zeitlicher Hinsicht vorangehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin zeigt in ihrem als außerordentlichen Revisionsrekurs zu behandelnden Rechtsmittel (vgl RIS-Justiz RS0036258) keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf:

Das Grundbuch ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage des Konkursedikts an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis im Grundbuch angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Eigentümers liegenden Ranges iSd § 13 KO (nunmehr § 13 IO) möglich ist (RIS-Justiz RS0034769; RS0121707). Für die Beurteilung, ob ein Rang, der die Einverleibung dinglicher Rechte auch nach Eröffnung des Konkurses zuließe, vorliegt, sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes maßgebend (RIS-Justiz RS0011465).

Die Antragstellerin beruft sich insbesondere auf den Rang der Anmerkung ihrer Klage auf Reduzierung des von ihr in Erfüllung des Kaufvertrags übernommenen Pfandrechts und die Anmerkung der Klage, mit der sie wegen Doppelverkaufs der Liegenschaft die Zweitkäuferin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechts und Einwilligung in dessen Löschung belangte, und leitet daraus einen Rang ab, der die Durchbrechung der Grundbuchsperre iSd § 13 IO rechtfertige.

Ob diese Klagen überhaupt angemerkt hätten werden dürfen, muss hier nicht geprüft werden, weil die in § 61 Abs 2 GBG genannten Wirkungen der Streitanmerkung auch dann eintreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Bewilligung fehlten, sofern der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0060664; RS0004962 [T1]). Streitanmerkungen nach § 61 GBG begründen aber nur die Rechtsfolgen, die sich aus dem eingeleiteten Streitverfahren ergeben. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht (G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 20 Rz 41). Keiner der von der Antragstellerin angesprochenen Anmerkungen hatte ein Streitverfahren zugrunde gelegen, als deren unmittelbares Ergebnis ihr Eigentumsrecht einverleibt werden hätte können. Die einen vor Konkurseröffnung liegenden Rang für die beabsichtigte Einverleibung verneinende Entscheidung des Rekursgerichts bedarf daher keiner Korrektur. Inwieweit die für die Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Urkunden und sonstigen Voraussetzungen bereits vor Konkurseröffnung vorlagen, ist daher für die hier zu entscheidende Frage ebenso ohne Bedeutung wie der Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an die Antragstellerin (vgl G. Kodek aaO § 25 Rz 6 mwN).

Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin ist damit zurückzuweisen.

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