OGH 13Os37/75 (RS0090661)

OGH13Os37/7529.9.2022

Rechtssatz

Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt.

Normen

StGB §31
StGB §40

13 Os 37/75OGH22.04.1975

Veröff: SSt 46/17

13 Os 99/75OGH25.09.1975
12 Os 43/76OGH11.05.1976

Veröff: SSt 47/28

11 Os 53/76OGH11.06.1976
11 Os 99/76OGH10.09.1976
13 Os 88/76OGH20.09.1976
13 Os 133/76OGH11.11.1976
13 Os 126/76OGH16.12.1976
9 Os 1/77OGH15.02.1977
13 Os 144/77OGH10.11.1977

Beisatz: Abzug der Ersatzfreiheitsstrafe, wenn die Vorstrafe eine Geldstrafe ist. (T1)

11 Os 5/80OGH27.02.1980
12 Os 137/87OGH21.01.1988
13 Os 115/88OGH03.11.1988

Vgl auch; Veröff: JBl 1989,328

15 Os 52/93OGH06.05.1993
11 Os 39/06dOGH20.06.2006

Auch; Beis wie T1

13 Os 136/11sOGH15.12.2011

Vgl; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf § 40 StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ‑ inzwischen getilgten ‑ Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen. (T2)

14 Os 186/13dOGH25.02.2014

Vgl; Beisatz: Während nämlich § 31 Abs 1 erster Satz StGB die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe normiert, legen der zweite und dritte Satz dieser Bestimmung den Strafrahmen für diese Konstellation spezifisch fest: Die Grenze des zweiten Satzes erfährt eine Einschränkung durch die Anordnung des dritten Satzes, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (tatsächlich) verhängte Unrechtsfolge des Vor-Urteils reduziert wird. Dies stellt dann den Rahmen für die konkrete Strafbemessung nach § 40 StGB dar. (T3)

12 Os 90/22kOGH29.09.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0130OS00037_7500000_001