Rechtssatz
Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt.
13 Os 37/75 | OGH | 22.04.1975 |
Veröff: SSt 46/17 |
12 Os 43/76 | OGH | 11.05.1976 |
Veröff: SSt 47/28 |
13 Os 133/76 | OGH | 11.11.1976 |
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13 Os 126/76 | OGH | 16.12.1976 |
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13 Os 144/77 | OGH | 10.11.1977 |
Beisatz: Abzug der Ersatzfreiheitsstrafe, wenn die Vorstrafe eine Geldstrafe ist. (T1) |
13 Os 136/11s | OGH | 15.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf § 40 StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ‑ inzwischen getilgten ‑ Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen. (T2) |
14 Os 186/13d | OGH | 25.02.2014 |
Vgl; Beisatz: Während nämlich § 31 Abs 1 erster Satz StGB die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe normiert, legen der zweite und dritte Satz dieser Bestimmung den Strafrahmen für diese Konstellation spezifisch fest: Die Grenze des zweiten Satzes erfährt eine Einschränkung durch die Anordnung des dritten Satzes, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (tatsächlich) verhängte Unrechtsfolge des Vor-Urteils reduziert wird. Dies stellt dann den Rahmen für die konkrete Strafbemessung nach § 40 StGB dar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0130OS00037_7500000_001
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