OGH 11Os5/80

OGH11Os5/8027.2.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den §§ 15, 204 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes vom 11.Oktober 1979, GZ. 22 Vr 2.496/77-36, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kriftner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 19 (neunzehn) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO. hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1954 geborene beschäftigungslose Johann A im zweiten Rechtsgang - wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den §§ 15, 204 Abs. 1 StGB.

schuldig erkannt.

Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 204 Abs. 1 StGB. und gemäß den §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Februar 1979, GZ. 27 E Vr 5/79-13, zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung der Tat während eines Hafturlaubes (gemeint: Ausganges - s. § 147 StVG.) und die leichte Verletzung des Opfers, als mildernd ein teilweises, die Verletzungen betreffendes Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß es beim Versuch des Vergehens blieb.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 13.Februar 1980, GZ. 11 Os 5/80-6, zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Entgegen der in der Berufung verfochtenen Meinung kann nicht zusätzlich als mildernd gewertet werden, daß 'kein massives Vorgehen' des Angeklagten vorgelegen sei, denn die Unterlassung weiterer Gewaltanwendung war lediglich auf das durch die Hilferufe des Opfers bewirkte Erscheinen zweier Männer am Tatort zurückzuführen. Auch die im Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. B konstatierte Psychopathie des Angeklagten kann nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Sie wird nämlich durch die erhöhte Gefährlichkeit des Täters aufgewogen, die sich darin manifestiert, daß er trotz wiederholter empfindlicher Abstrafungen wegen einschlägiger strafbarer Handlungen neuerlich in der gleichen schädlichen Richtung delinquierte. Daß - verglichen mit dem im ersten Verfahrensgang gefällten Schuldspruch - nun eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. entfiel, ändert nichts am Unrechtsgehalt der Tat:

Die leichte Körperverletzung ist nicht selbständig strafbar (SSt. 46/66), fällt aber, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, als erschwernd ins Gewicht.

Dennoch erscheint eine Herabsetzung des Strafausmaßes geboten:

Im vorliegenden Fall war die Strafe als Zusatzstrafe zum oberwähnten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Februar 1979 zu verhängen, mit welchem der Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden war, weil er in der Nacht zum 18.Dezember 1978 unter erheblichem Alkoholeinfluß mehrere plumpe Einbruchsversuche begangen hatte. Der Unrechtsgehalt dieser Taten ist nicht allzu hoch zu veranschlagen, was sinnfällig auch darin seinen Ausdruck findet, daß - trotz einer einschlägigen Vorstrafe - die außerordentliche Strafmilderung des § 41

StGB. angewendet wurde.

Der Oberste Gerichtshof erachtet, daß bei gemeinsamer Aburteilung der Diebstahlsfakten mit jenem Delikt, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von (insgesamt) zwei Jahren als dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Verschulden des Angeklagten entsprechend auszumessen gewesen wäre. Davon ist die bereits verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten abzuziehen und somit der verbleibende Rest von neunzehn Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu verhängen (vgl. EvBl. 1978/89 = RZ. 1978/23 u.a.). Auf dieses Maß war somit die Freiheitsstrafe herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.

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