Rechtssatz
Der OGH ist auch im Exekutionsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Er hat bei der rechtlichen Beurteilung von dem vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auszugehen; er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht gebunden, soweit es sich nicht ausschließlich um eine Bescheinigung auf Grund von Urkunden handelt.
2 Ob 605/82 | OGH | 21.12.1982 |
Auch |
9 ObA 285/98x | OGH | 23.12.1998 |
nur: Der OGH ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Er hat bei der rechtlichen Beurteilung von dem vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auszugehen; er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht gebunden, soweit es sich nicht ausschließlich um eine Bescheinigung auf Grund von Urkunden handelt. (T1) |
9 ObA 27/10a | OGH | 22.12.2010 |
Vgl auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Arbeitsgerichtliches Verfahren. (T3) |
3 Ob 119/16w | OGH | 24.08.2016 |
Auch |
4 Ob 172/22f | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Die Beweisrüge der Klägerin gegen die Feststellung blieb im Berufungsverfahren erfolglos, sodass auch der Oberste Gerichtshof an diese Feststellung gebunden ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0030OB00193_7300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)