OGH 8Ob343/71 (RS0035837)

OGH8Ob343/7130.8.2022

Rechtssatz

Vorprozessuale Kosten können nur, wenn sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung (Vergleich, Anerkenntnis) geworden und so ihres öffentlich - rechtlichen Charakters entkleidet sind, mit selbständiger Klage geltend gemacht werden (SZ 27/115, EvBl 1958/350).

Normen

JN §1 DVIa2
ZPO §41 B1

8 Ob 343/71OGH25.01.1972

Veröff: HS 8299/3

1 Ob 170/73OGH17.10.1973

Beisatz: Hier: Kosten für Mahnschreiben (T1) Veröff: SZ 46/103

2 Ob 197/77OGH03.11.1977

Beisatz: Hier: Kosten der außergerichtlichen Verfolgung eines Schadenersatzanspruches durch einen Versicherungsberater. (T2) Veröff: SZ 50/135 = RZ 1978/29 S 61 = ZVR 1979/144 S 153

7 Ob 737/79OGH04.10.1979
7 Ob 51/81OGH15.04.1982
3 Ob 585/86OGH10.02.1988

Auch

2 Ob 59/93OGH27.01.1994
1 Ob 46/03aOGH10.02.2004

Beisatz: Auch in solchen Fällen gilt aber der Grundsatz, dass die Kosten einer gesonderten Einklagung dann nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, wenn für die Trennung der Verfahren keine sachlichen Gründe ins Treffen geführt werden können. (T3)

2 Ob 261/04bOGH03.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen sind als vorprozessuale Kosten zu behandeln, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und - weil sie mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden waren - nicht ohnedies durch den Einheitssatz gedeckt sind. (T4)

6 Ob 131/05sOGH22.12.2005

Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T5)

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T6)

2 Ob 203/10gOGH02.12.2010

Ähnlich

8 Ob 83/22xOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt aber keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19720125_OGH0002_0080OB00343_7100000_004