Rechtssatz
Vorprozessuale Kosten können nur, wenn sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung (Vergleich, Anerkenntnis) geworden und so ihres öffentlich - rechtlichen Charakters entkleidet sind, mit selbständiger Klage geltend gemacht werden (SZ 27/115, EvBl 1958/350).
8 Ob 343/71 | OGH | 25.01.1972 |
Veröff: HS 8299/3 |
2 Ob 197/77 | OGH | 03.11.1977 |
Beisatz: Hier: Kosten der außergerichtlichen Verfolgung eines Schadenersatzanspruches durch einen Versicherungsberater. (T2) Veröff: SZ 50/135 = RZ 1978/29 S 61 = ZVR 1979/144 S 153 |
1 Ob 46/03a | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Auch in solchen Fällen gilt aber der Grundsatz, dass die Kosten einer gesonderten Einklagung dann nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, wenn für die Trennung der Verfahren keine sachlichen Gründe ins Treffen geführt werden können. (T3) |
2 Ob 261/04b | OGH | 03.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen sind als vorprozessuale Kosten zu behandeln, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und - weil sie mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden waren - nicht ohnedies durch den Einheitssatz gedeckt sind. (T4) |
6 Ob 131/05s | OGH | 22.12.2005 |
Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T5) |
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T6) |
8 Ob 83/22x | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt aber keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19720125_OGH0002_0080OB00343_7100000_004
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