OGH 3Ob264/54

OGH3Ob264/5428.4.1954

SZ 27/115

Normen

ABGB §1380
JN §1
ZPO §41 ff
ABGB §1380
JN §1
ZPO §41 ff

 

Spruch:

Zulässigkeit des Rechtsweges zur Geltendmachung verglichener vorprozessualer Kosten.

Entscheidung vom 28. April 1954, 3 Ob 264/54.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht gab der von den Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges Folge und wies die Klage zurück, wobei es davon ausging, daß nach dem Klagsvorbringen selbst dem Klagebegehren vorprozessuale Kosten zugrunde liegen, zu deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei. Dies gelte auch dann, wenn solche Kosten nicht als Nebenanspruch geltend gemacht werden und wenn sie auf einer Parteienvereinbarung beruhten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge und wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei hatte keinen Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, schließt der Umstand, daß der Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Kosten in der Regel nicht auf Zivilrechtsnormen gestützt werden kann und auch nicht selbständig klagbar ist, keineswegs aus, daß nicht auch über einen Anspruch prozeßrechtlicher Natur eine Vereinbarung getroffen werden kann. Wird aber damit der Anspruch seines öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet und auf Vertragsgrundsätze gestützt, so kann er, auch wenn er Aufwendungen betrifft, die zur Vorbereitung der Geltendmachung der Vertragserfüllung oder des Schadenersatzes wegen verspäteter Erfüllung etwa durch Inanspruchnahme rechtsfreundlicher Tätigkeit erforderlich waren, unabhängig von diesen Ansprüchen, somit selbständig geltend gemacht werden. Stehen daher auch die mit 5000 S vereinbarungsgemäß per 30. November 1952 pauschalierten Vertretungskosten, wie der Revisionsrekurs ausführt, mit dem zu 17 Cg 455/53 des Landesgerichtes Klagenfurt eingeklagten Schadenersatzanspruch insoweit im Zusammenhang, als sie in gleicher Weise der Vorbereitung dieses Rechtsstreites zur Durchsetzung einer Schadenersatzforderung wegen verspäteter Erfüllung dienen, so ändert dies nichts an der selbständigen Klagbarkeit des nunmehr aus dem Titel des Vertrages geltend gemachten Anspruches auf Zahlung dieses Pauschalkostenbetrages.

Stichworte