OGH 9Os119/69 (RS0093138)

OGH9Os119/6929.9.2022

Rechtssatz

Daß der Bedrohte die Drohung überhaupt jemals zur Kenntnis nimmt, ist nicht tatbestandswesentlich, wenn der Drohende nur beabsichtigt, daß seine Drohung dem Adressaten zur Kenntnis kommt (arg "mittelbar", "in der Absicht, um").

Normen

StGB §107

9 Os 119/69OGH13.10.1970
10 Os 171/80OGH11.11.1980

Vgl; Beisatz: Hat der Bedrohte die Drohung nicht verstanden, liegt Versuch vor. (T1)

11 Os 110/86OGH03.09.1986

Vgl; Beisatz: Vollendung erst mit Kenntnisnahme durch den Bedrohten. (T2)

14 Os 188/93OGH01.03.1994

Vgl; Beisatz: Von der Absicht des Täters muß auch der Umstand erfaßt sein, daß die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis kommen werde. (T3)

15 Os 4/00OGH02.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist. (T4)

11 Os 139/16zOGH14.02.2017
12 Os 98/22mOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19701013_OGH0002_0090OS00119_6900000_002