OGH 8Ob180/70 (RS0019055)

OGH8Ob180/7023.9.2022

Rechtssatz

Begründet der Kläger das Räumungsbegehren mit dem Widerruf prekaristisch eingeräumter Benützung, ist das Gericht an diesen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund gebunden (so schon 6 Ob 41/68 = MietSlg 20085).

Normen

ABGB §974
ABGB §1090 IId1
ZPO §226 IIIb

8 Ob 180/70OGH15.09.1970

Veröff: MietSlg 22083

7 Ob 548/86OGH24.04.1986
8 Ob 590/88OGH14.07.1988
2 Ob 516/93OGH11.03.1993
1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Bindung an das auf Nichtzahlung des Mietzinses gestütztes Räumungsbegehren, sodaß dem Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung nicht stattgegeben werden kann. (T1)

1 Ob 184/99mOGH23.11.1999

Beisatz: Erweist sich der allein geltend gemachte Rechtsgrund als nicht gegeben, so ist das Gericht nicht berechtigt, dem Klagebegehren aus einem anderen (nicht geltend gemachten) Rechtsgrund stattzugeben. (T2)

5 Ob 13/07hOGH30.01.2007

Beis wie T1

1 Ob 132/08fOGH16.09.2008

Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsgrund für das Begehren auf Zahlung von Benützungsentgelt und Räumung beruht nicht auf einem „widerrufenen Prekarium", sondern auf dem Eigentumsrecht des Klägers und den aus dieser sachenrechtlichen Zuordnung erfließenden Befugnissen des Eigentümers. (T3)<br/>Beisatz: Das Eigentum des Klägers ist - im Zusammenhalt mit der Inanspruchnahme der Sache durch den Beklagten - ein ausreichender Rechtsgrund für das auf Vergütung der dadurch erlangten Bereicherung sowie auf Räumung gerichtete Begehren. (T4)

7 Ob 65/14fOGH07.05.2014
10 Ob 1/15tOGH02.09.2015

Beis wie T1

4 Ob 163/22gOGH23.09.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Irreführungstatbestand nach § 2 UWG ist mangels konkret dargelegten Sachverhalts samt Widerspiegelung im Begehren nicht zu prüfen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19700915_OGH0002_0080OB00180_7000000_001

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