Rechtssatz
Ein Legatar ist nur dann Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (und damit rekursberechtigt), wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsrichters unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde.
5 Ob 149/74 | OGH | 10.07.1974 |
Beisatz: Dies gilt auch für Untervermächtnisse. (T1) Veröff: SZ 47/87 = EvBl 1975/43 S 96 = ÖA 1976,71 = NZ 1975,71 |
5 Ob 306/74 | OGH | 18.02.1975 |
Beisatz hier: Vorgehen nach § 72 Abs 1 trotz Vorhandensein eines Vermögens (Liegenschaft). (T2) |
1 Ob 616/76 | OGH | 01.09.1976 |
Beisatz: Ermächtigung des Verlassenschaftskurators zur Konkurseröffnungsantragsstellung bezüglich der Verlassenschaft. (T3) |
77 Ob 658/78 | OGH | 07.09.1978 |
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1 Ob 818/81 | OGH | 03.03.1982 |
Auch; Beis wie T3 |
10 Ob 527/87 | OGH | 15.12.1987 |
Beisatz: Keine Beeinträchtigung des Rechtes des uneigentlichen Nacherben (hier: dem bloß eine Liegenschaft vermacht ist), wenn der Erbe von der Rechnungslegungspflicht befreit wird, da hiedurch nicht unmittelbar in das Nachvermächtnis eingegriffen wird. (T4) |
7 Ob 115/99h | OGH | 20.10.1999 |
Auch; Beisatz: Während daher einem nicht besonders begünstigten fideikommissarischen Nachlegatar im Verlassenschaftsverfahren keine Beteiligtenstellung zukommt, solange ihn die Einantwortung nicht berührt, ist wegen der amtswegigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Legatserfüllung die Beteiligtenstellung eines mj. Vermächtnisnehmers zu bejahen. (T5) |
1 Ob 90/01v | OGH | 24.04.2001 |
Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer muss keine Annahmeerklärung abgeben, um die Beteiligtenstellung zu erlangen. Einem nicht - etwa infolge Minderjährigkeit - besonders begünstigten fideikommissarischen Nachlegatar kommt somit im Verlassenschaftsverfahren keine Beteiligtenstellung zu, solange ihn die Einantwortung nicht berührt. (T6) |
9 Ob 66/09k | OGH | 03.09.2010 |
Beisatz: Daran hat sich durch das neue Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I 2003/111, nichts geändert. (T7) |
2 Ob 84/17t | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Einantwortung ohne Sicherstellung eines Nachlegats zugunsten eines Pflegebefohlenen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19650427_OGH0002_0080OB00130_6500000_001
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