OGH 8Ob99/65 (RS0006531)

OGH8Ob99/656.9.2022

Rechtssatz

Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe, ob sie unbedingt oder bedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen.

Normen

AußStrG §9 E2
AußStrG §121

8 Ob 99/65OGH30.03.1965

Veröff: NZ 1966,28

6 Ob 237/66OGH28.07.1966

Veröff: RZ 1967,108

6 Ob 42/68OGH21.02.1968

Vgl auch; Beisatz: Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbenqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu. (T1)

1 Ob 201/73OGH05.12.1973

Vgl auch; Beisatz: Es geht nicht an, einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse einzuräumen. (T2) Veröff: SZ 46/117 = NZ 1976,107

1 Ob 90/74OGH22.05.1974

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Darauf, ob die Erbserklärung auch vom Gericht schon angenommen wurde, kommt es nicht an. (T3) Veröff: JBl 1974,472 = NZ 1975,30 = SZ 47/65

1 Ob 704/77OGH08.03.1978
6 Ob 19/77OGH16.03.1978

Auch; Veröff: SZ 51/31 = EvBl 1978/138 S 436

1 Ob 751/78OGH15.12.1978

Veröff: EFSlg 32483

8 Ob 537/80OGH20.11.1980

Beis wie T3

5 Ob 780/80OGH20.01.1981

Auch

8 Ob 533/80OGH12.06.1980

nur: Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an ein Rekursrecht. (T4) Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Delegierungsantrag (T5)

1 Ob 656/81OGH16.12.1981

Auch; nur T4

7 Ob 539/82OGH18.02.1982

Auch

4 Ob 569/82OGH23.11.1982

Auch; Beis wie T2

6 Ob 645/86OGH16.10.1986

Auch

8 Ob 590/86OGH23.10.1986

Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erbserklärung vom Gericht bereits angenommen und ob sie überhaupt den Erfordernissen der §§ 799, 800 ABGB entspricht. Entscheidend für die Rekurslegitimation ist allein der Umstand, daß der Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringt, er wolle den Nachlaß erwerben. (T6)

8 Ob 699/89OGH30.11.1989
2 Ob 611/89OGH10.01.1990

Auch; nur T4; Veröff: EvBl 1990/117 S 533

3 Ob 525/94OGH07.09.1994

Auch; Beis wie T3

6 Ob 313/98tOGH28.01.1999

Auch; nur T4

6 Ob 66/01aOGH16.05.2001

Auch; nur T4

2 Ob 26/01iOGH09.08.2001
9 Ob 154/02sOGH18.09.2002

Auch; nur: Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrecht gegen Entscheidungen des Gerichtes über Erbserklärungen. (T7); Beis wie T3

6 Ob 16/03aOGH24.04.2003

Auch

3 Ob 34/03aOGH28.01.2004

Auch; Beisatz: Mit Abgabe der Erbserklärung wird die Parteistellung begründet. (T8)

7 Ob 209/04tOGH17.11.2004

Beis wie T3

3 Ob 227/10vOGH23.02.2011

Gegenteilig; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T9); Bem: Siehe RS0126598. (T10)

4 Ob 224/12pOGH15.01.2013

Gegenteilig; Beis wie T9; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T11)

2 Ob 133/22fOGH06.09.2022

Beisatz: Hier: Bekämpfung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch Erbanwärter, dessen Erbantrittserklärung keinen Titel auswies. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19650330_OGH0002_0080OB00099_6500000_001