OGH 4Ob37/58 (RS0082336)

OGH4Ob37/5820.10.2022

Rechtssatz

Da das Gesetz hinsichtlich der Form der Ermahnung keine Vorschriften enthält, genügt jede Ermahnung, wenn sie in der Sache begründet ist und daher vom Vertragsbediensteten ernst genommen werden muß.

Normen

VBG §32 Abs2 litc
VBG §32 Abs2 Z3

4 Ob 37/58OGH15.04.1958

Veröff: SozM ID,165 = Arb 6860

4 Ob 110/61OGH28.11.1961

Veröff: Arb 7483

9 ObA 146/91OGH28.09.1991

Auch

9 ObA 49/08hOGH08.10.2008

Beisatz: Der in § 32 Abs 2 Z 3 VBG gebrauchte Plural („Ermahnungen") bedeutet, dass der Kündigung nach dieser Bestimmung zumindest zwei Ermahnungen vorauszugehen haben. (T1); Beisatz: Die Ermahnungen müssen in einer für den Vertragsbediensteten verständlichen Weise erkennen lassen, in welchen Umständen die Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolgs erblickt wird sowie welcher Arbeitserfolg angemessen ist und von ihm erwartet wird. (T2); Beisatz: Zweck der Ermahnung ist es vor allem, den Vertragsbediensteten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis zu setzen, ihn zur Einhaltung seiner Pflichten aufzufordern und ihm nochmals Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. (T3); Beisatz: Die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG können bei einem Lehrer zB dann erfüllt sein, wenn er planlos oder nach veralteten Methoden unterrichtet.(T4); Beisatz: § 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor.Wie lange der „Beobachtungszeitraum" sein muss, um beurteilen zu können, ob der Vertragsbedienstete (hier: eine AHS-Vertragslehrerin des Bundes) den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht oder aber den Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG verwirklicht, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entschieden werden und hängt nicht bloß von der konkreten Tätigkeit ab, bei der die Erreichung des Arbeitserfolgs in Frage steht, sondern auch davon, in welcher Hinsicht der Vertragsbedienstete den Arbeitserfolg nicht erreicht, in welchem Ausmaß der Arbeitserfolg verfehlt wird und insbesondere welche Anstrengungen der Vertragsbedienstete nach den Ermahnungen unternimmt, um den angemessenen Arbeitserfolg zu erreichen.(T5)

9 ObA 105/22iOGH20.10.2022

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580415_OGH0002_0040OB00037_5800000_002