OGH 2Ob326/56 (RS0022609)

OGH2Ob326/5625.10.2022

Rechtssatz

Überholende Kausalität = im österreichischen Schrifttum : unnötige Verursachung. Die Ursächlichkeit einer schuldhaft herbeigeführten Körperverletzung ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die krankhafte Anlage, die auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeiführen musste, durch die Körperverletzung in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde (schnellere Ausreifung des in Entstehung begriffenen grauen Stars durch einen Verkehrsunfall).

BGH

 

Normen

ABGB §1295 Ia3d
ABGB §1325 B2

2 Ob 326/56OGH20.06.1956

Veröff: EvBl 1956/272 S 505 = JBl 1956,503 = ZVR 1957/36 S 50

2 Ob 218/57OGH29.05.1957

Beisatz: Lendenwirbelbruch infolge bestehender Osteoporose. (T1)

2 Ob 343/57OGH03.07.1957
2 Ob 347/59OGH13.07.1959
2 Ob 258/61OGH31.08.1961
1 Ob 32/64OGH15.04.1964
2 Ob 54/65OGH04.03.1965
2 Ob 231/71OGH09.03.1972

Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Bydlinski "Probleme der Schadensverursachung" S 99 und 113 empfohlenen Schadensteilung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1966,737 und VersR 1969,43). (T2); Veröff: JBl 1972,368 (kritische Anmerkung Bydlinski) = SZ 45/28 = ZVR 1973/132 S 181 = EvBl 1972/271 S 520 = RZ 1972,207

1 Ob 175/01vOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. War im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, wird deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert. (T3); Beisatz: Wird eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stand, so kann dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen. (T4)

10 ObS 174/02iOGH28.05.2002

Auch; Beisatz: Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Hier: Gegenüberstellung von privater und gesetzlicher Unfallversicherung. (T6)

2 Ob 111/03tOGH12.06.2003

Veröff: SZ 2003/67

7 Ob 186/04kOGH08.09.2004

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. (T7)

2 Ob 78/07wOGH18.10.2007

Vgl; Beis wie T3 nur: Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. (T8)

6 Ob 168/10iOGH18.07.2011

Vgl auch

6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 168/21yOGH04.11.2021

Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T8

2 Ob 192/22gOGH25.10.2022

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19560620_OGH0002_0020OB00326_5600000_001

Stichworte