OGH 7Ob111/55 (RS0026511)

OGH7Ob111/5518.10.2022

Rechtssatz

Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.

Normen

ABGB §1299 B
ABGB §1325 B1

7 Ob 111/55OGH25.03.1955

Veröff: SZ 28/83 = EvBl 1955/310 S 511<br/>Vgl RG vom 03.03.1943, VII (VIII) 160/42

6 Ob 212/59OGH24.06.1959

Beisatz: Bei Dringlichkeit des Eingriffes ohne Bedeutung, ob der Befund lebensbedrohend. (T1)

8 Ob 342/64OGH15.12.1964
5 Ob 509/76OGH10.02.1976

nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. (T2)

5 Ob 652/81OGH15.02.1983

nur T2

6 Ob 683/84OGH23.01.1986

Auch; nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat. (T3); Beisatz: Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten rechtswidrig, soweit nicht eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. (T4) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145

8 Ob 535/89OGH21.09.1989

Beis wie T4; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879

8 Ob 620/91OGH18.10.1991

Vgl auch; nur T3

8 Ob 628/92OGH12.11.1992

nur T3; Beis wie T4; Veröff: RdM 1994,28 (Kopetzki)

4 Ob 509/95OGH31.01.1995

Auch; nur T3; Beis wie T4

4 Ob 505/96OGH30.01.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/199

3 Ob 123/99fOGH15.09.1999

Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. (T5)

1 Ob 215/11sOGH24.11.2011

nur T3

4 Ob 115/18tOGH11.06.2018

Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T6)

4 Ob 172/22fOGH18.10.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über Möglichkeit zweizeitiger OP und Schnittführungen. (T7); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist es nicht zulässig, die an der Klägerin vorgenommene Brustoperation in zwei Komponenten aufzuspalten, mögen mit der Operation auch zwei verschiedene Ziele verfolgt worden sein, die auch in zwei getrennten Eingriffen hätten erreicht werden können. Eine sogenannte zweizeitige Operation hat im vorliegenden Fall nämlich gerade nicht stattgefunden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19550325_OGH0002_0070OB00111_5500000_001

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