Rechtssatz
Nach § 914 ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. Ergänzende Vertragsauslegung ist daher zulässig, sodass der Richter im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Parteiwillen auch dann als gegeben annehmen kann, wenn ein Punkt zwischen den Parteien strittig ist, hinsichtlich dessen die vertragsschließenden Teile etwas anderes gewollt haben (hier Auslegung des Begriffes "Beziehbarkeit der Wohnung").
2 Ob 1032/53 | OGH | 02.06.1954 |
|
1 Ob 283/66 | OGH | 24.11.1966 |
Veröff: EvBl 1967/282 S 398 = JBl 1967,375 |
1 Ob 101/72 | OGH | 24.05.1972 |
Veröff: MietSlg 24091 |
8 Ob 526/87 | OGH | 26.02.1987 |
nur: Nach § 914 ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. (T1) <br/>Veröff: WBl 1987,239 |
8 Ob 163/06p | OGH | 18.04.2007 |
Vgl; Beisatz: Unter „Parteienabsicht" ist nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck". (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0020OB01032_5300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)