OGH 1Ob748/53; 7Ob114/57; 5Ob316/62; 7Ob382/65 (RS0041362)

OGH1Ob748/53; 7Ob114/57; 5Ob316/62; 7Ob382/6516.12.2022

Rechtssatz

Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruches der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkte nicht dem Willen des Gerichtes entsprochen hat. Ein Berichtigung einer Entscheidung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt.

Normen

ZPO §419 A

1 Ob 748/53OGH23.09.1953
7 Ob 114/57OGH13.03.1957
5 Ob 316/62OGH22.11.1962
7 Ob 382/65OGH19.01.1966

Beisatz: Auch wenn etwas ausgelassen wurde, was gewollt ist. (T1)

6 Ob 99/66OGH06.04.1966
8 Ob 89/66OGH19.04.1966
4 Ob 306/78OGH07.02.1978

nur: Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T2) Veröff: JBl 1979,38

4 Ob 358/83OGH02.04.1985

nur T2

8 Ob 35/85OGH19.06.1985

nur T2

7 Ob 670/87OGH26.11.1987

nur T2

8 Ob 621/87OGH25.11.1987

Auch; Beisatz: Es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T3)

2 Ob 131/88OGH10.01.1989

nur T2; Beis wie T3

7 Ob 570/92OGH03.09.1992

nur T2; Veröff: SZ 65/116

2 Ob 180/97bOGH04.12.1997

Vgl auch

9 Ob 67/01wOGH07.06.2001

Auch; Beis wie T3

6 Ob 225/01hOGH13.09.2001

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 291/01zOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 293/02kOGH20.03.2003

Auch

9 Ob 150/04fOGH06.04.2005

Auch; Beisatz: Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage. (T4)

3 Ob 104/07aOGH30.01.2008

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 283/08sOGH13.01.2009

Auch; Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T5)<br/>Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T6)

1 Ob 227/08aOGH31.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Dass sich bei einer Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung dessen Unrichtigkeit aus den Entscheidungsgründen ergeben muss, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass immer der Spruch den Entscheidungsgründen angeglichen werden müsste. Dies hat nur für jene Fälle Gültigkeit, in denen tatsächlich der Spruch der Entscheidung unrichtig gefasst wurde. (T7)

7 Ob 204/10sOGH27.04.2011

Auch; Beisatz: Da Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowohl der Sachverhalt als auch dessen rechtliche Beurteilung sind, umfasst der Entscheidungswille des Gerichts beide Bereiche und ihre Einzelelemente mit. (T8)

3 Ob 64/17hOGH04.07.2017

Auch

9 ObA 53/17kOGH27.09.2017

Auch

9 ObA 68/17sOGH28.11.2017

Auch

9 ObA 15/19zOGH15.05.2019

Auch

9 ObA 137/19sOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sofort „ins Auge springt“. Die Unrichtigkeit muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T9)<br/>Beisatz: Eine Unrichtigkeit ist nicht offenbar, wenn sie sich erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt. (T10)

8 Ob 92/20tOGH18.12.2020

nur T2

9 ObA 11/21iOGH24.03.2021

Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T11)

8 Ob 133/22zOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Entlohnung des Insolvenzverwalters iSd § 82d IO abändern hätte wollen. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19530923_OGH0002_0010OB00748_5300000_001

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