Rechtssatz
Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruches der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkte nicht dem Willen des Gerichtes entsprochen hat. Ein Berichtigung einer Entscheidung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt.
7 Ob 382/65 | OGH | 19.01.1966 |
Beisatz: Auch wenn etwas ausgelassen wurde, was gewollt ist. (T1) |
4 Ob 306/78 | OGH | 07.02.1978 |
nur: Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T2) Veröff: JBl 1979,38 |
8 Ob 621/87 | OGH | 25.11.1987 |
Auch; Beisatz: Es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T3) |
9 Ob 150/04f | OGH | 06.04.2005 |
Auch; Beisatz: Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage. (T4) |
5 Ob 283/08s | OGH | 13.01.2009 |
Auch; Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T5)<br/>Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T6) |
1 Ob 227/08a | OGH | 31.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Dass sich bei einer Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung dessen Unrichtigkeit aus den Entscheidungsgründen ergeben muss, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass immer der Spruch den Entscheidungsgründen angeglichen werden müsste. Dies hat nur für jene Fälle Gültigkeit, in denen tatsächlich der Spruch der Entscheidung unrichtig gefasst wurde. (T7) |
7 Ob 204/10s | OGH | 27.04.2011 |
Auch; Beisatz: Da Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowohl der Sachverhalt als auch dessen rechtliche Beurteilung sind, umfasst der Entscheidungswille des Gerichts beide Bereiche und ihre Einzelelemente mit. (T8) |
9 ObA 137/19s | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sofort „ins Auge springt“. Die Unrichtigkeit muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T9)<br/>Beisatz: Eine Unrichtigkeit ist nicht offenbar, wenn sie sich erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt. (T10) |
9 ObA 11/21i | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T11) |
8 Ob 133/22z | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Entlohnung des Insolvenzverwalters iSd § 82d IO abändern hätte wollen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0010OB00748_5300000_001
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