OGH 9Ob67/01w

OGH9Ob67/01w7.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie Carina H*****, geboren 17. November 1985, Schülerin, vertreten durch die Mutter Mag. Andrea H*****, Angestellte, ***** vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und andere, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner Dr. Gerhard G*****, Rechtsanwalt, ***** auch vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt, über den Rekurs der Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2001, GZ 14 R 238/00v-84, womit es seinen Beschluss vom 15. November 2000 (ON 81) zum zweiten Mal berichtigte, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Linz verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 16. 3. 2000 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 5.700 vom 1. 1. 1995 bis 30. 11. 1995 und von S 6.600 ab 1. 12. 1995 bis auf weiteres. Das Mehrbegehren, Unterhalt von monatlich S 9.500 zu leisten, wies es ab. Es legte seiner Entscheidung ein vom Sachverständigen ermitteltes tatsächliches wirtschaftliches Einkommen für 1994 von S 628.028, für 1995 von S 529.433 und für 1996 von S 329.212,29 zugrunde; sohin eine Unterhaltsbemessungsgrundlage für diesen Zeitraum von S 1,486.673. Dem entspricht ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 41.300. Darüber hinaus wurden Sorgepflichten für die Ehefrau und die achtjährige eheliche Tochter des Antragsgegners sowie ein Unterhaltsanspruch der Minderjährigen von 14 % vom 1. 1. bis 30. 11. 1995 und von 16 % ab 1. 12. 1995 berücksichtigt. Die Privatentnahmen haben 1994 S 616.403, 1995 S

304.994 und 1996 S 364.221 betragen.

Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass das ermittelte und festgestellte wirtschaftliche Einkommen jeweils die Zinsen aus Sparguthaben als Einkünfte berücksichtigt.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Vaters und der Minderjährigen den angefochtenen Beschluss im Unterhaltszuspruch dahin ab, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, monatlich vom 1. 1. 1995 bis 30. 11. 1995 S 6.600, vom 1. 12. 1995 bis 31. 12. 1995 S

7.500 und vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 S 5.100 und ab 1. 1. 1997 S

7.200 zu zahlen.

Über den hier maßgeblichen Rekurs der Minderjährigen legte es der

Unterhaltsbemessung für 1996 die Privatentnahmen von S 364.221

anstelle des vom Sachverständigen ermittelten wirtschaftlichen

Einkommens von S 329.212,29 zugrunde. Es führte weiters aus, dass die

Argumentation im Rekurs der Minderjährigen zutreffend sei, dass die

Zinsen für Sparguthaben des Vaters, die konkret der Höhe nach

festgestellt wurden, zu berücksichtigen gewesen wären. Abzüglich der

KESt seien diese Zinsenbeträge dem jeweiligen wirtschaftlichen

Einkommen hinzuzurechnen, sodass sich für 1994 eine

Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 628.028 plus S 44.450, sohin

monatlich S 56.040; für 1995 S 529.433 plus S 33.410 = monatlich S

46.904 und für 1996 S 364.221 plus 16.365 = monatlich S 31.715

berechne.

In seinem gegen diesen Beschluss gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 83) weist der Antragsgegner unter anderem darauf hin, dass das Rekursgericht übersehen habe, dass die Zinsen in dem bereits vom Sachverständigen ermittelten festgestellten tatsächlichen wirtschaftlichen Einkommen enthalten und daher vom Rekursgericht unrichtigerweise doppelt berücksichtigt worden seien.

Mit Beschluss vom 10. 1. 2001 berichtigte daraufhin das Rekursgericht seinen Beschluss vom 15. 11. 2000 dahin, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, vom 1. 1. 1995 bis 30. 11. 1995 monatlich S 6.200, vom 1. 12. 1995 bis 31. 12. 1995 monatlich S 7.000, vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 monatlich S 5.000 und ab 1. 1. 1997 bis auf weiteres monatlich S 6.800 zu zahlen. Es sei unmissverständlich dem berichtigten Beschluss zu entnehmen, dass zum wirtschaftlichen Einkommen auch die Zinsen dazuzurechnen seien, wobei dies selbstverständlich nur einmal geschehen könne. Nach den Berechnungen ergebe sich aber, dass die Zinserträgnisse zweimal zum Einkommen addiert worden seien, was nicht der Entscheidungsintention entsprochen habe. Dieser offensichtliche Rechenfehler sei gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich der primär auf ersatzlose Behebung gerichtete Rekurs der Minderjährigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Die zur Berichtigung berechtigende Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem muss sich für Gericht und Parteien aus dem ganzen Zusammenhang der Entscheidung offenkundig ergeben. Aus dem Inhalt der Entscheidung muss offenkundig sein, dass das, was ausgesprochen wurde, dem wahren Willen des Gerichtes nicht entsprochen hat. Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig (RIS-Justiz RS0041362; SZ 65/116). Ein offenkundiger berichtigungsfähiger Gerichtsfehler liegt nicht vor. Das Rekursgericht führte aus, dass die Zinsen als Erträgnisse (vom Erstgericht) zu berücksichtigen gewesen wären und zusätzliches Einkommen bilden. Es stellte die Zinsen fest und rechnete sie zu dem festgestellten wirtschaftlichen Einkommen hinzu. Daraus ergibt sich offenkundig nur, dass der Entscheidungswille dahin ging, die Zinsen dem festgestellten Einkommen hinzuzurechnen. Das Rekursgericht ging aktenwidrig davon aus, dass die Zinsen im festgestellten Einkommen noch nicht enthalten gewesen seien. Ein bloßer berichtigungsfähiger Rechenfehler und eine erkennbare Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem lag sohin nicht vor.

Stichworte