Rechtssatz
Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. Es besteht jedoch kein Hindernis, in derartigen Fällen durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen (unrichtig StPO-Form 143).
5 Os 577/52 | OGH | 27.06.1952 |
Veröff: SSt XXIII/58 |
5 Os 313/56 | OGH | 04.05.1956 |
nur: Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. (T1) |
12 Os 191/64 | OGH | 16.10.1964 |
Beisatz: Unterbleiben der Belehrung nach § 478 Abs 3 StPO. (T2) |
9 Os 20/70 | OGH | 10.03.1970 |
Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung nach § 152 Abs 3 Geo. (T3) |
12 Os 224/70 | OGH | 02.12.1970 |
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9 Os 164/71 | OGH | 14.12.1971 |
Beisatz: Hier: Unvollständige Rechtsmittelbelehrung. (T4) |
12 Os 31/74 | OGH | 05.03.1974 |
nur T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Belehrung des Armenvertreters. (T5) |
13 Os 157/81 | OGH | 15.10.1981 |
Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsbelehrung über die bedingte Strafnachsicht (obwohl eine solche gar nicht gewährt wurde). (T6) Veröff: EvBl 1982/81 S 270 |
12 Os 18/88 | OGH | 11.02.1988 |
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SSt 59/12 |
13 Os 107/08x | OGH | 27.08.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. (T8) |
14 Os 145/09v | OGH | 15.12.2009 |
Auch; Beisatz: Da ein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bereits mit seiner Verkündung - die Frist des § 176 Abs 5 StPO auslösend - bekannt gemacht ist (§ 176 Abs 5 StPO) vermögen dem Gericht nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist unterlaufene Rechtsfehler an Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19520627_OGH0002_0050OS00577_5200000_002
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