OGH 4Ob227/06w; 7Ob173/10g; 7Ob84/12x; 4Ob179/18d; 4Ob213/20g; 3Ob179/20z (RS0122042)

OGH4Ob227/06w; 7Ob173/10g; 7Ob84/12x; 4Ob179/18d; 4Ob213/20g; 3Ob179/20z25.2.2021

Rechtssatz

Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von § 9 KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen.

Darüber hinaus kann eine Leistungsbeschreibung überraschend iSv § 864a ABGB sein, wenn sie von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung abweicht; sie kann im Einzelfall auch unklar iSv § 6 Abs 3 KSchG sein. In besonders gelagerten Fällen kann auch Sittenwidrigkeit iSv § 879 Abs 1 ABGB vorliegen.

Normen

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
KSchG §9

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Beisatz: Klausel 9.3 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; nur: Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mängelfreien Leistung überhaupt auszuschließen. (T2)

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

nur: Nach § 9 Abs 1 KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von § 9 KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung könnte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen. (T3)<br/>Beisatz: Eine Leistungsbeschreibung kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn etwa der Unternehmer den Mangel so offenlegt, dass der Verbraucher die Tragweite seines Entschlusses erkennen und den Mangel ins Kalkül ziehen kann. Soweit also die Leistungsbeschreibung den Schuldinhalt präzisiert, insbesondere Zweifel über bestimmte Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Funktionen des Leistungsgegenstands beseitigt und bestimmte Mängel offengelegt werden, mit denen der Verbraucher angesichts des Materials, der Art der Herstellung der Konstruktion und dergleichen rechnen muss, wird das Verbot des Gewährleistungsausschlusses in der Regel nicht umgangen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/115

4 Ob 179/18dOGH23.10.2018

nur T3; Beisatz: Eine Klausel, mit der offengelegt wird, dass es zu nicht zu verhindernden Betriebsunterberechungen kommen kann, zumal Wartungsarbeiten und nicht im Einflussbereich des Unternehmers stehende Internetprobleme technisch nicht zu verhindern sind, bildet reale Gegebenheiten der Internetnutzung ab. Es wird damit keineswegs jeglicher Gewährleistungsfall ausgeschlossen oder eine vom Unternehmer verschuldete Betriebsunterbrechung vom Gewährleistungsausschluss erfasst. (T5)

4 Ob 213/20gOGH22.12.2020

Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent und verstößt gegen § 9 KSchG. (T6)

3 Ob 179/20zOGH25.02.2021

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00227_06W0000_006