OGH 8ObS8/04s; 8ObS14/04y; 8ObS7/05w; 8ObS7/07y; 8ObS12/14v; 8ObS12/20b (RS0119116)

OGH8ObS8/04s; 8ObS14/04y; 8ObS7/05w; 8ObS7/07y; 8ObS12/14v; 8ObS12/20b3.8.2021

Rechtssatz

Die "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll. Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann.

Normen

IESG §3a Abs2 Z5

8 ObS 8/04sOGH24.06.2004
8 ObS 14/04yOGH25.11.2004
8 ObS 7/05wOGH28.04.2005
8 ObS 7/07yOGH11.10.2007

nur: Die "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll. (T1)

8 ObS 12/14vOGH30.10.2014
8 ObS 12/20bOGH03.08.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/74

Dokumentnummer

JJR_20040624_OGH0002_008OBS00008_04S0000_001

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