OGH 2Ob272/03v (RS0015253)

OGH2Ob272/03v25.11.2021

Rechtssatz

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.

Normen

ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315 IIa
BauKG §2 Abs2
BauKG §3 Abs1
BauKG §9 Abs1

2 Ob 272/03vOGH11.12.2003

Veröff: SZ 2003/158

6 Ob 21/04pOGH03.11.2005

Vgl auch

10 Ob 112/05aOGH22.12.2005

Auch; nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. (T1)

3 Ob 44/07bOGH25.04.2007

Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T3)

8 ObA 6/08bOGH28.02.2008

nur T1

2 Ob 162/08zOGH14.08.2008

Auch; nur T1; nur: Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag. (T4)<br/>Beisatz: Das hat genauso zu gelten, wenn der Projektleiter anstatt des Bauherrn den Baustellenkoordinationsvertrag abschließt, weil er damit inhaltlich den Bauherrn treffende Pflichten an den Baustellenkoordinator überträgt. (T5)

7 Ob 211/09vOGH03.03.2010

Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0111710 konnte hier unerörtert bleiben. (T6)

2 Ob 240/12aOGH17.06.2013
8 Ob 26/13aOGH29.11.2013

nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T7)

8 ObA 54/14wOGH25.08.2014

Auch

3 Ob 24/16zOGH27.04.2016

Auch; nur T1

1 Ob 174/16vOGH10.02.2017

Auch

1 Ob 98/17vOGH28.06.2017

Auch

6 Ob 147/18pOGH31.08.2018

Auch; nur T7

7 Ob 218/19pOGH27.05.2020
2 Ob 93/20wOGH17.09.2020

Beisatz: Hier: Mündliche oder konkludente Bestellung nicht ausreichend. (T8)

2 Ob 119/21wOGH25.11.2021

Vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_20031211_OGH0002_0020OB00272_03V0000_001