Rechtssatz
Legt die gegen eine Verurteilung wegen einer gegenüber der angestrebten Fragestellung (hier: nach unqualifiziertem Raub) speziellen Norm gerichtete Fragenrüge nicht dar, warum durch die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, welcher es den Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung.
11 Os 54/04 | OGH | 27.07.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof ist nach § 317 Abs 2 StPO berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung der Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen. (T1) |
14 Os 72/05b | OGH | 20.09.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Schwurgerichtshof ist nach § 317 Abs 2 StPO berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe in die Hauptfrage aufzunehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20021016_OGH0002_0130OS00099_0200000_001
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