OGH 1Ob106/02y (RS0116521)

OGH1Ob106/02y22.6.2021

Rechtssatz

Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.

Normen

ZPO §235 Abs5 B1
KO §6 Abs1

1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Veröff: SZ 2002/82

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Auch; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T1)

2 Ob 73/02bOGH24.04.2003
2 Ob 307/01pOGH12.09.2003

Auch; Beisatz: Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen. (T2); Beisatz: War aber das zulässige Feststellungsbegehren nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, kann das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden. (T3)

2 Ob 37/08tOGH26.06.2008

Auch; Vgl Beis wie T2

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

Beisatz: Nichts anderes kann für den Fall der Fortsetzung eines solchen Verfahrens gelten. (T4)

10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0010OB00106_02Y0000_001