OGH 5Ob22/02z (RS0116400)

OGH5Ob22/02z18.3.2021

Rechtssatz

Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 273a Abs 2 ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß § 273a Abs 1 ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.

Normen

ABGB §1424 Satz2

5 Ob 22/02zOGH12.02.2002

Veröff: SZ 2002/21

7 Ob 228/08tOGH10.12.2008

Auch

8 Ob 125/09dOGH21.12.2009

Vgl auch; Beisatz: § 1424 Satz 2 ABGB ist auch auf den Rückforderungsanspruch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person anzuwenden. (T1); Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Bezahlte beim Geschäftsunfähigen „wirklich vorhanden", dh „in seinen Händen" ist. (T2)

7 Ob 50/10vOGH14.07.2010
6 Ob 8/18xOGH28.02.2018

Auch; nur: Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. (T3)

4 Ob 75/18kOGH11.06.2018

Auch

5 Ob 239/20pOGH18.03.2021

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0050OB00022_02Z0000_002