OGH 2Ob168/01x (RS0115546)

OGH2Ob168/01x14.9.2021

Rechtssatz

Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren.

Normen

ABGB §1313

2 Ob 168/01xOGH09.07.2001

Veröff: SZ 74/119

9 Ob 140/03hOGH17.12.2003

Vgl auch

7 Ob 143/13zOGH13.11.2013
5 Ob 125/15sOGH21.12.2015

Auch

10 Ob 43/16wOGH11.10.2016
7 Ob 39/17mOGH08.11.2017
8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010709_OGH0002_0020OB00168_01X0000_001