OGH 4Ob72/01v (RS0115239)

OGH4Ob72/01v14.9.2021

Rechtssatz

Die Qualifikation von Tatsachenfeststellungen als notwendige Elemente der Entscheidung im Vorprozess hängt davon ab, ob die Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung für die Entscheidung maßgebend sind. Nicht auf die rechtliche Begründung der (letztinstanzlichen) Entscheidung im Vorprozess, sondern allein auf die objektiv richtige rechtliche Beurteilung kommt es an.

Normen

ZPO §411 Ca

4 Ob 72/01vOGH03.04.2001
8 ObS 206/01dOGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Eine Bindungswirkung besteht jedenfalls insoweit nicht, als die jeweilige Feststellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das Urteil im Vorprozess nicht unbedingt erforderlich war. (T1)

3 Ob 127/09mOGH22.07.2009

Beis wie T1

10 Ob 55/14gOGH21.10.2014

Auch

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00072_01V0000_001