OGH 1Ob620/94; 1Ob135/97b; 7Ob327/98h; 7Ob182/02v; 8Ob111/06s; 4Ob196/07p; 5Ob163/08v; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 8Ob20/14w; 4Ob217/19v; 3Ob231/19w; 8Ob8/20i; 1Ob27/21h (RS0053260)

OGH1Ob620/94; 1Ob135/97b; 7Ob327/98h; 7Ob182/02v; 8Ob111/06s; 4Ob196/07p; 5Ob163/08v; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 8Ob20/14w; 4Ob217/19v; 3Ob231/19w; 8Ob8/20i; 1Ob27/21h21.4.2021

Rechtssatz

Die Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hälfteeigentümer die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist.

Normen

ABGB §364 A

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/101

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T1)

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Beisatz: Hier: Immission durch Hundezucht. (T2); Beisatz: Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt. (T3)

7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T4); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen (hier: Müllablagerung durch angeblich Servitutsberechtigte auf dem Nachbargrundstück). (T5)

8 Ob 111/06sOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T6); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T7)

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/192

5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T8); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T9); Veröff: SZ 2008/155

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T10)

8 Ob 20/14wOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 217/19vOGH19.12.2019

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Negatorische Haftung der minderjährigen Liegenschaftseigentümer bejaht, auch wenn die Störung unmittelbar von ihrem bloß gebrauchsberechtigten Vater ausging. (T11)

3 Ob 231/19wOGH22.01.2020

Beis wie T8

8 Ob 8/20iOGH29.06.2020

Beis wie T6

1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

Auch; Beis ähnlich wie T8

Dokumentnummer

JJR_19940529_OGH0002_0010OB00620_9400000_003