OGH 9ObA104/91; 5Ob535/95; 5Ob129/02k; 8Ob10/04k; 5Ob127/06x; 6Ob132/10w; 6Ob240/16m; 6Ob207/20i (RS0038454)

OGH9ObA104/91; 5Ob535/95; 5Ob129/02k; 8Ob10/04k; 5Ob127/06x; 6Ob132/10w; 6Ob240/16m; 6Ob207/20i18.2.2021

Rechtssatz

Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung (hier: Nichtigkeit einer Kautionsbestellung nach § 4 KautSchG).

Normen

ABGB §879 AIIa
KautSchG §4

9 ObA 104/91OGH29.05.1991

Veröff: EvBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941

5 Ob 535/95OGH27.08.1996

Beisatz: Da die Nichtigkeit auch bei geleisteten unzulässigen Ablösen ex tunc wirkt, ist eine solche Ablöse als ein eigenmächtig oder listig entzogenes bzw in Verwahrung genommenes "Stück" (§ 1440 Satz 2 ABGB) zu behandeln, zumal unter "Stück" iSd § 1440 Satz 2 ABGB auch Gattungssachen, insbesondere - wie hier - Geld zu verstehen sind. Es besteht daher ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T1) Veröff: SZ 69/192

5 Ob 129/02kOGH11.06.2002

Auch; nur: Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc. (T2)

8 Ob 10/04kOGH29.03.2004

nur T2; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Pflichtteilsübereinkommens. (T3)

5 Ob 127/06xOGH27.06.2006

Auch; Beis wie T1

6 Ob 132/10wOGH01.09.2010

nur T2; Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)

6 Ob 240/16mOGH29.08.2017

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4; Nichtigkeit des Mietvertrags ist auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen. Der bloße Umstand, dass eine Wertsicherungsvereinbarung allgemein üblich sei, ohne dass sie aber vereinbart wurde, führt nicht dazu, dass in die Angemessenheitsprüfung des Mietzinses eine Wertsicherung einzubeziehen ist. (T5)

6 Ob 207/20iOGH18.02.2021

nur T2; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_009OBA00104_9100000_002