OGH 7Nd512/85 (RS0046742)

OGH7Nd512/853.8.2021

Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltes ist nur als ein Kriterium für die Beurteilung der dauerhaften Beziehungen der Person zu ihrem Aufenthaltsort zu werten, nicht jedoch als für sich allein entscheidendes Moment.

Normen

N §66 Abs2 B
KSÜ Art5
UVG §2 Abs1

7 Nd 512/85OGH07.11.1985
1 Ob 658/89OGH11.10.1989

Veröff: RZ 1990/52 S 102

1 Ob 682/90OGH28.11.1990
10 ObS 58/92OGH15.09.1992

Auch; Beisatz: Reisen und auch längere geschäftliche Aufenthalte an anderen Orten vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden. Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des (Inlandsaufenthaltes) Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T1)

7 Nd 510/98OGH17.11.1998

Beis wie T1 nur: Wesentlich ist vielmehr selbst bei kurzer Dauer des Aufenthaltes, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T2)<br/>Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt ist im allgemeinen bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben (RZ 1989/90). (T3)

6 Ob 318/99dOGH20.01.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Ein beruflicher oder studienbedingter Auslandsaufenthalt hebt den im Inland einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf. (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 2 UVG. (T5)

7 Ob 9/02bOGH11.02.2002

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob nur das Kind oder auch seine obsorgeberechtigte beziehungsweise obsorgeverpflichtete Mutter sich im (aus der Sicht der Mitgliedsstaaten der EU) drittstaatlichen Ausland aufhält, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufenthalt ein bloß vorübergehender ist, sodass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland als weiterbestehend angesehen werden kann. (T6)

5 Ob 235/03zOGH13.01.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

8 Ob 100/06yOGH30.11.2006

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen. (T7)

5 Ob 104/12yOGH20.11.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ. (T8)

6 Ob 116/14yOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinn des Art 5 Abs 1 KSÜ sowie Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO kommt es nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. (T9)<br/>Beis wie T8

10 Ob 68/14vOGH25.11.2014

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/114

5 Ob 80/16zOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T2

1 Ob 205/18fOGH30.04.2019

Vgla uch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist. (T10)

9 Ob 52/20tOGH25.11.2020

Beis wie T9

8 Ob 68/21iOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T7 nur: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. (T11)<br/>Beisatz: Eine bestimmte Mindestdauer zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070ND00512_8500000_001