Rechtssatz
Nach herrschender Terminologie werden unter dem Oberbegriff des Insichgeschäftes zwei Fälle verstanden:
a) das Selbstkontrahieren (auch Selbstkontrahieren im engeren Sinn), wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt und
b) die Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung, wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt.
3 Ob 647/82 | OGH | 15.12.1982 |
Veröff: EvBl 1983/39 S 159 |
3 Ob 521/84 | OGH | 09.01.1985 |
Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97 |
9 ObA 136/99m | OGH | 17.11.1999 |
Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T1) |
8 Ob 22/05a | OGH | 04.05.2005 |
nur: b) Die Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung, wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt. (T2) |
5 Ob 179/09y | OGH | 25.03.2010 |
Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00647_8200000_002
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