OGH 8Ob22/05a

OGH8Ob22/05a4.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jutta L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) N*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gahleitner & Partner KEG in Wien, 2) Christian K*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.090,- EUR sA, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2004, GZ 1 R 166/04w-94, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Zweitbeklagte hatte den Geschäftsführer der Erstbeklagten beauftragt und bevollmächtigt, ihn beim Ankauf der der Klägerin gehörenden Liegenschaft zu vertreten. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte kauften in der Folge gemeinsam die Liegenschaft. Zu einem Zeitpunkt, als der Zweibeklagte bereits Kenntnis von diesem Verfahren hatte, vereinbarte der Zweitbeklagte anlässlich eines Telefonats mit dem Geschäftsführer der Erstbeklagten, dass die Kanzlei Dr. G***** mit der Vertretung im Prozess beauftragt und bevollmächtigt werden sollte. Die Vollmacht sollte auch einen Vergleichsabschluss umfassen.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von diesen bindenden Feststellungen der Vorinstanzen stellt sich die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der konkludenten Erteilung einer Prozessvollmacht ebenso wenig wie die Frage nach deren Reichweite: Vielmehr bevollmächtigte der Zweitbeklagte den Geschäftsführer der Erstbeklagten ausdrücklich, in seinem Namen Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt zu erteilen, die auch den - in der Folge geschlossenen - Vergleich umfassen sollte. Einer Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den nunmehrigen Vertreter des Zweitbeklagten bedurfte es somit ohnedies nicht.

Eine „Doppelvertretung", die der Revisionswerber darin verwirklicht sieht, dass er den Geschäftsführer der Erstbeklagten beauftragte, auch in seinem namen Prozessvollmacht zu erteilen, liegt nicht vor. Doppel- oder Mehrfachvertretung bedeutet, dass ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt (RIS-Justiz RS0019621; SZ 73/68). Davon kann hier keine Rede sein, vertrat der Geschäftsführer der Erstbeklagten doch die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten als gemeinsame Käufer der Liegenschaft, somit nicht „beide" Seiten, sondern nur die Käufer gegenüber der Verkäuferin.

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